Nein, das müssen Sie nicht. Der Bruder hat kein Recht, mitzureden oder Näheres zu erfahren. Aber Sie dürfen die Wohnung nicht einfach so räumen und kündigen. Dazu brauchen Sie einen schriftlichen Auftrag oder eine Vollmacht der Mutter.

Zudem kann es heikel sein, wenn Sie wertvolle Gegenstände wie Schmuck oder Möbel an sich nehmen. Die Mutter kann Ihnen zwar etwas schenken, doch das Verschenken von Wertsachen gilt (mit Ausnahme von Gelegenheitsgeschenken) als Erbvorbezug. Diesen müssen Sie nach dem Tod der Mutter dem Bruder gegenüber ausgleichen. Und sollte der Wert der Geschenke über 10'000 Franken liegen, könnte das für die Mutter problematisch werden, wenn sie dereinst Ergänzungsleistungen beantragen möchte.

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Fazit: Für den Familienfrieden ist es ratsam, wenn Sie mit dem Einverständnis der Mutter den Bruder informieren und ihn dazu einladen, vor oder bei der Räumung vorbeizuschauen. Sehr wahrscheinlich vermeiden Sie auf diese Weise einen späteren Erbstreit.

Rechtsratgeber
Mustervorlagen «Erbvorbezug ausgleichen»

Ob ein Erbvorbezug beim Tod des Erblassers ausgeglichen werden soll, hängt von der konkreten Situation ab. Wichtig ist jedoch, dass Sie dies schriftlich anordnen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern. Beobachter-Mitglieder erhalten hierzu praktische Formulierungsbeispiele in der Mustervorlage «Befreiung von der gesetzlichen Ausgleichungspflicht im Erbfall» sowie in der Vorlage «Anordnung zur Ausgleichung von Erbvorbezügen und Schenkungen».