SP, EVP und Grüne sammeln zwar erst Unterschriften, doch einen Profiteur hat ihre Erbschaftssteuerinitiative bereits hervorgebracht: die Notariate. Sie müssen jetzt noch schnell die rechtlich einwandfreie und steuerlich optimale Übertragung zahlreicher Liegenschaften abwickeln. Das beschert ihnen kurz vor Jahresende viel Mehrarbeit – und einen netten Zustupf.

Für die Eile, die viele Reiche erfasst hat, gibt es einen Grund: Die Initiative enthält eine Rückwirkungsklausel. Schenkungen, die nach dem 1. Januar 2012 erfolgen, werden bei Annahme der Initiative automatisch dem Erbe zugerechnet. Gemäss Initiative sollen in Zukunft nur die ersten zwei Millionen Franken steuerfrei bleiben – plus Geschenke von bis zu 20'000 Franken pro Jahr und Erbe. Auf dem Rest soll der Bund 20 Prozent Steuern erheben.

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Doch die Reichen haben sich womöglich verrechnet. Einigen könnte es passieren, dass sie hinterher doch noch zur Kasse gebeten werden. So warnt Urs Hartmann, Vorsteher der Bündner Steuerverwaltung: «Normale Schenkungen sind wohl kaum problematisch. Enthalten sie aber abstruse Spezialklauseln, könnten sie als Steuerumgehung taxiert werden.» Adrian Hug, Chef des Steueramts des Kantons Zürich, bestätigt: «Wenn sich solche Bedingungen ausschliesslich auf die Steuern beziehen, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen, ob man damit durchkommt.»

Im Moment könne aber niemand rechtsverbindliche Auskünfte geben. «Es gibt zu viele Unsicherheiten, wir tappen im Dunkeln», sagt Hartmann. So sei der Inhalt des notwendigen Ausführungsgesetzes für die Erbschaftssteuer offen. Möglicherweise formuliere das Parlament auch einen Gegenvorschlag mit ganz anderen Bedingungen. Unsicherheit gibt es zudem, weil man heute nicht wissen kann, wie die kantonalen Steuergesetzgebungen in ein paar Jahren aussehen werden.

  1. Das geschenkte Haus geht unentgeltlich an die Eltern zurück, falls die Initiative abgelehnt wird: Diese Klausel habe einen Wert, der sich zwar nicht in Franken und Rappen beziffern lasse, aber geschätzt werden könne. Die Höhe des Werts hänge davon ab, wie hoch man die Wahrscheinlichkeit der Ablehnung der Initiative einschätze; das können – bei einer 50-Prozent-Wahrscheinlichkeit – 50 Prozent des verschenkten Hauses sein, sagt der Bündner Amtsvorsteher Urs Hartmann.

    Verschenkt jetzt ein Herr Reich seine Vier-Millionen-Villa unter diesem Vorbehalt, würde bei Annahme der Initiative das Rückübertragungsrecht wegfallen. Das hätte zur Folge, dass Erbschaftssteuern in Höhe dieses Rückfallsrechts anfallen. Für jeden später zusätzlich verschenkten oder vererbten Franken müsste man dann auch Erbschaftssteuer zahlen. Christian Mathez, Leiter des Rechtsdienstes der Basler Steuerbehörde, meint, dass vertragsauflösende Klauseln für den Fall, dass die Initiative abgelehnt wird, als Steuerumgehung zu taxieren wären und womöglich für den gesamten Betrag Erbschaftssteuern verlangt würden. Unproblematisch seien nur solche Klauseln für den Fall, dass die Initiative angenommen wird. Sie seien legitim, weil sich dann die Rechtslage ändern würde.

  2. Das geschenkte Haus geht an ein Kind im Vorschulalter, die Eltern sichern sich die Nutzniessung: Er könne sich «gut vorstellen, dass solche Klauseln als Versuch der Steuerumgehung bewertet werden», sagt Hartmann. Denn das Nutzniessungsrecht werde damit stark strapaziert. Hinzu kommt, dass Grundstückgewinnsteuern anfallen, wenn der kapitalisierte Wert des Nutzniessungsrechts höher ist als der steuerrechtlich relevante Anlagewert des Grundstücks. Diesbezüglich gibt es aber stark abweichende Regelungen in den Kantonen. So etwa fallen im Kanton Zürich Grundstückgewinnsteuern an, wenn sich der Wert der Nutzniessung auf drei Viertel oder mehr des Verkehrswerts des verschenkten Hauses beläuft.

  3. Ein Haus verschenken und im Alter Ergänzungsleistungen beziehen. Das funktioniert wohl auch nicht immer so einfach. Solche Schenkungen werden schon gemäss der heutigen Rechtsprechung dem Vermögen zugerechnet, auch noch nach Jahrzehnten. So wurden in Basel-Stadt einer verarmten 95-jährigen Frau keine Ergänzungsleistungen zugesprochen, weil sie vor 40 Jahren das Grundstück ihrem Sohn überschrieben hatte.

    Der Zuger Amtsvorsteher Guido Jud warnt, dass man überstürzte Schenkungen hinterher bereuen könnte: zum Beispiel wenn sich das beschenkte Kind einer Sekte anschliessen und das Haus an diese überschreiben sollte; oder wenn es schwer drogensüchtig wird und das Haus zur Finanzierung der Droge verkauft; oder wenn sich Eltern und Erben hoffnungslos verkrachen. «Vollziehen Sie jetzt nur Transaktionen, die Sie für die nächste Zeit ohnehin geplant hatten», rät Jud. Wer aus rein steuertechnischen Erwägungen handle, sei erfahrungsgemäss schlecht beraten.