So beugen Sie einem Erbstreit à la Reinhold Messner vor
Schenkungen können im Zerwürfnis enden – wie beim Bergsteiger und bei seinen Kindern. Das können Sie tun – die wichtigsten Beobachter-Tipps.
Veröffentlicht am 6. August 2024 - 14:33 Uhr
Reinhold Messner hat eine steile Bergsteiger-Karriere hingelegt. Im wahrsten Sinne des Wortes: Er hat als erster Mensch alle 14 Achttausender-Gipfel bestiegen. Und das ohne zusätzlichen Sauerstoff. Ganz passend wohnt er im Sommer auf einem Hügel in Südtirol.
Vom Parkplatz aus erklimmt er nochmals 100 Höhenmeter zu Fuss, bis er in seinem Schloss Juval ankommt. Sein Ort, um Bücher zu schreiben und an Ideen zu tüfteln. Dort befindet sich auch ein Teil des Messner Mountain Museum mit seinen Kunstsammlungen.
Spannungen wegen des Nachlasses
Doch nicht alles in seinem Leben ist so idyllisch: Das Verhältnis mit seinen vier Kindern ist angespannt, wie er in einem Interview mit der «Apotheken-Umschau» verrät. Der Grund ist ein Streit um seinen Nachlass.
Beobachter-Rechner: So berechnen Sie Ihr Erbe
Messner hat schon zu Lebzeiten einen grossen Teil seines Vermögens den Kindern überlassen. Das sei sein grösster Fehler gewesen, meint er im Interview. «In dem Moment, als ich mein materielles Erbe an die Kinder und die Ehefrau verteilt hatte, zerbrach die Familie. Die Frage, wer mehr bekommen hat, stand im Vordergrund, und ich stand mit 75 am Abgrund», so Messner.
Dem Erbstreit vorbeugen
Man kann nicht restlos verhindern, dass die eigenen Erben sich zerstreiten. Es gibt aber ein paar Möglichkeiten, wie man als Erblasser etwas vorbeugen kann. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Tipps und Links zu unserem Beobachter-Rechtsratgeber mit detaillierten Informationen.
1. Schenkungen zu Lebzeiten regeln
Was viele nicht wissen: Schenkungen gelten in den meisten Fällen als Erbvorbezüge, die im Todesfall wieder ausgeglichen werden müssen. Dazu gehört alles, was man zum Beispiel vom Vater bekommt, um die eigene Existenz zu begründen, zu sichern oder zu verbessern.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter Geld, damit diese ihr eigenes Geschäft eröffnen kann. Dieses Geld muss sich die Tochter an ihren Erbteil anrechnen lassen. Reine Luxusgeschenke müssen laut Rechtsprechung nicht ausgeglichen werden. Wenn man zum Beispiel eine Million auf dem Konto hat und dem Sohn den dritten Ferrari schenkt.
2. Schriftlich festhalten
Damit es hier nicht zu unnötigen Verwirrungen und Vorwürfen kommt, sollte man bei jeder Schenkung schriftlich festhalten, ob sie im Erbfall auszugleichen ist oder nicht – und das Dokument dem Testament oder dem Erbvertrag beilegen.
Man darf die eigenen Kinder zwar ungleich behandeln. Aber: Wenn Schenkungen, die nicht ausgeglichen werden müssen, den Pflichtteil der anderen Kinder verletzen, können die sich wiederum rechtlich wehren. Deshalb ist es – dem Frieden zuliebe – ratsam, alle etwa gleich zu behandeln.
3. Sich anwaltlich beraten lassen
Am besten lässt man sich frühzeitig anwaltlich beraten, um das passende Testament oder den passenden Erbvertrag zu erstellen. Insbesondere in Fällen von Patchworkfamilien ist dies empfehlenswert – oder wenn es um Immobilien, viel Barvermögen oder Aktien geht.
Es ist auch ratsam, alle zukünftigen Erbinnen und Erben mit ins Boot zu holen, damit man sich möglichst gut einigen kann – und sie auch wissen, was im Erbfall passieren wird. Grundlegende Fragen beantwortet auch gern das Beobachter-Beratungszentrum.
Unsere 30 Expertinnen und Experten beraten Sie zu Rechts-, Geld- und Lebensfragen in privaten Alltagsangelegenheiten. Unsere Beratung steht sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern zur Verfügung. Mehr Infos gibt es hier.