Wer einmal auf Sozialhilfe angewiesen war, muss das bezogene Geld grundsätzlich wieder zurückzahlen. Im Normalfall fordern die Behörden das jedoch nur ein, wenn man zu Vermögen gekommen ist, etwa durch eine Erbschaft.

In manchen Gemeinden ziehen die Sozialämter jetzt aber die Schraube an: Sie fordern ehemalige Sozialhilfebezüger auf, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben, und drohen andernfalls mit Betreibung – selbst wenn die Betroffenen nicht zu Vermögen gekommen sind, sondern lediglich über die Runden kommen. Beim Beobachter-Beratungszentrum melden sich in letzter Zeit vermehrt Betroffene, vor allem aus St. Galler Gemeinden.

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Keine Verjährungsfrist bei Schuldanerkennung

Das Vorgehen ist fragwürdig, weil in den kantonalen Sozialhilfegesetzen Verjährungsfristen vorgesehen sind: Im Kanton St. Gallen etwa erlischt die Rückerstattungspflicht nach 15 Jahren. Der Gedanke dahinter: Einmal unterstützte Personen sollen nicht ewig auf Sozialhilfeschulden sitzenbleiben. Eine Schuldanerkennung unterbricht diese Verjährungsfrist jedoch – sie beginnt wieder von vorn zu laufen. Theoretisch kann jemand somit ein Leben lang rückzahlungspflichtig bleiben. «Juristisch gesehen mag dieses Vorgehen sogar zulässig sein. Doch die Behörden umgehen damit den Willen des Gesetzgebers», sagt der Zürcher Rechtsanwalt Pierre Heusser von der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht. «Straftaten verjähren ja schliesslich auch irgendwann.»

Auch bei der kantonalen Verwaltung in St. Gallen hat man wenig Freude am Vorpreschen der Gemeinden. «Es ist nicht korrekt, die Leute so unter Druck zu setzen», sagt Elisabeth Frölich vom Amt für Soziales. Man werde auf der Website zusätzliche Infos aufschalten und darauf hinweisen, dass Schuldanerkennungen zur Umgehung von Verjährungsfristen unzulässig seien.

Beobachter-Sozialberater Walter Noser rät, auf keinen Fall derartige Schuldanerkennungen zu unterschreiben und Rechtsvorschlag zu erheben, wenn eine Betreibung eingeleitet wird.