Eine Kassiererin konnte wegen ihres Rückenleidens nicht mehr arbeiten, eine IV-Rente bekam sie trotzdem nicht und musste Sozialhilfe beziehen. Ihre Wohngemeinde schlug der damals 62-Jährigen vor, sich frühpensionieren zu lassen, dann sei sie nicht mehr abhängig von der Sozialhilfe. Der Haken daran: Sie müsse der Gemeinde die Hälfte ihres Pensionskassenguthabens für die Sozialhilfe zurückzahlen, also 66’000 Franken. So hatte es die Gemeinde verfügt. 

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«Damit verstiess die Gemeinde gegen zwei Grundsätze unseres Systems», sagt Rechtsanwalt Tobias Hobi von der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht: dass Altersguthaben für den Lebensunterhalt im Alter reserviert sind und dass die Sozialhilfe Menschen aus der Armut befreien soll. Hobi zog die Verfügung weiter an das Aargauer Verwaltungsgericht. Dieses entschied, das Vorgehen der Gemeinde sei korrekt. Damit ist der Aargau der einzige Kanton, der eine solche Praxis offiziell toleriert. 

Schlimmer als die finanziellen Folgen war für die Kassierin ein – für das Verfahren irrelevanter – Nebensatz in der Medienmitteilung des Verwaltungsgerichts: Sie habe sich für die Frühpensionierung entschieden, damit sie keine Freiwilligenarbeit leisten müsse. Das steht weder in den Akten, noch hat es die Gemeinde jemals behauptet. Anwalt Hobi sagt: «Meine Mandantin hätte gern Freiwilligenarbeit geleistet. Sie wollte ja von der Sozialhilfe weg, um nicht noch umziehen zu müssen.» Ihre Wohnung für 1023 Franken war gemäss Sozialamt zu teuer.

Urteil mit Haken

Hobi zog den Fall vor das Bundesgericht, was nur dank der finanziellen Unterstützung der Stiftung SOS Beobachter möglich war (der Beobachter berichtete Ist der Aargauer Umgang mit Sozialhilfeschulden rechtens? Beobachter ermöglicht Pilotprozess vor Bundesgericht ). Das höchste Gericht hat jetzt entschieden, dass ausbezahltes PK-Geld nicht besonders geschützt ist – auch nicht vor dem Staat. 

Dass private Gläubiger darauf zugreifen können, ist nichts Neues. Aber dass nun auch der Staat wie ein normaler Gläubiger handeln kann, ist laut Hobi ein Fehler: «Anders als Privatpersonen hat er die Aufgabe, Armut zu bekämpfen. Doch wenn sich Gemeinden mit sauer verdienten Altersguthaben sanieren dürfen, macht er das Gegenteil.» 

«Ermutigendes Ergebnis»

Immerhin gilt gemäss Bundesgericht die gleiche entscheidende Einschränkung im Betreibungsverfahren wie für alle Gläubiger: Wenn die Gemeinde die Frau betreibt, darf das Betreibungsamt nicht einfach das PK-Guthaben aufs Mal pfänden. Sondern nur jenen Teil, der über das Existenzminimum hinausgeht. 

Dieser Grundsatz der beschränkten Pfändbarkeit wurde im Kanton Aargau bisher nicht beachtet. «Endlich hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Aargauer Behörden seit Jahren entgegen der verbindlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts gehandelt haben», sagt Anwalt Hobi. Das Ergebnis sei ermutigend: Es lohne sich für Gemeinden nicht mehr, sich am Altersguthaben von Sozialhilfebezügern zu bedienen. Denn im Betreibungsverfahren ist ausser Kosten selten etwas zu holen.

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