Sozialhilfe streichen ja – aber bitte korrekt
Ein Mann legte seine Finanzen nicht offen und bekommt deshalb keine Sozialhilfe. Es braucht aber eine rekursfähige Verfügung, sagt das Bundesgericht.
Veröffentlicht am 4. Oktober 2023 - 16:35 Uhr
Sozialbehörden können die Sozialhilfe streichen, wenn der Bezüger nicht «mitwirkt» – wenn er sich zum Beispiel weigert, seine Finanzen offenzulegen. Das passierte einem Sozialhilfebezüger aus dem Kanton Neuenburg.
Als er mit seiner schwangeren Freundin zusammenziehen wollte, wurde er vom Sozialdienst aufgefordert, Angaben zum Einkommen zu machen, damit der Unterstützungsanspruch für das Konkubinatspaar geklärt werden könne.
Der Mann liess die Frist verstreichen. Daraufhin stellte das Amt kurzerhand die Zahlungen per 1. März 2021 ein. Auch danach bot er zu weiteren Abklärungen keine Hand.
Erst danach schickte ihm der Sozialdienst zwei formelle Entscheide, dass ihm rückwirkend per 28. Februar 2021 keine Sozialhilfe mehr gewährt werde. Dagegen rekurrierte der Mann.
Zumindest teilweise gab das Bundesgericht ihm in seinem Entscheid recht. Grundsätzlich war die Streichung der Zahlungen korrekt, da die finanzielle Situation des Paars nicht geklärt werden konnte.
Da die Einstellung der Zahlungen aber einschneidende Auswirkungen hat, hätte ihm das Amt den Entscheid bereits in der ersten Runde formell korrekt mit einer rekursfähigen Verfügung mitteilen müssen.
Trotzdem kann der Betroffene aus diesem Urteil nicht ableiten, dass er wie vor dem 1. März 2021 weiterhin Sozialhilfe erhält. Er wird neu beurteilt werden – und wird dazu nach wie vor seine Finanzen offenlegen müssen.