Gilt Kinderabzug für Volljährige?
Frage: Unser Sohn wurde letztes Jahr volljährig, schloss die Lehre ab und besucht die Fachhochschule, aber in einem anderen Bereich. Was darf ich dafür von der Steuer absetzen?
aktualisiert am 21. Februar 2024 - 09:10 Uhr durch
Eigentlich nichts mehr, da Ihr Sohn mit der bestandenen Lehre seine Erstausbildung abschloss , die ihn zur Ausübung eines Berufes befähigt. Er könnte in diesem Beruf tätig sein.
Gewisse Kantone lassen den Kinderabzug bei einer Zweitausbildung dennoch zu, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Diese sind individuell. Teilen Sie dem Steueramt in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung mit, weshalb Ihr Sohn die Zweitausbildung macht, und nehmen Sie den Kinderabzug vor.
Anders wäre der Fall, wenn Ihr Sohn keine Lehre, sondern die Matura gemacht hätte und jetzt ein Studium anhängen wollte. Sofern Sie zukünftig auch weiter hauptsächlich den Unterhalt Ihres volljährigen Kindes bestreiten würden, wäre bei ihm auch in den kommenden Jahren der Kinderabzug möglich. Denn im Unterschied zur Lehre hat er mit der Matura seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Das wäre erst der Fall, wenn er ein Hochschuldiplom hat.
Für minderjährige Kinder – oder für volljährige, deren berufliche Erstausbildung von den Eltern finanziert wird – gilt ein Steuerabzug. Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Steuern Kinderabzug», wie hoch dieser in ihrem Wohnkanton ist und welche Bestimmungen hierfür vorgesehen sind.
Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.
Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.