So packen Sie es in fünf Schritten an!
Nur Nerds freuen sich darauf, aber jede und jeder muss es nun mal tun: die Steuererklärung ausfüllen. Halb so schlimm, wenn man es richtig anpackt. Wir zeigen wie: in fünf Schritten.
aktualisiert am 20. Februar 2024 - 09:22 Uhr
Steuererklärung ausfüllen: Wenn Sie so vorgehen, sparen Sie Zeit und Nerven
- 1. Steuererklärung vorbereiten
- 2. Steuererklärung ausfüllen
- 3. Steuerveranlagung kontrollieren
- 4. Steuerveranlagung beanstanden
- 5. Nächste Steuererklärung vorbereiten
- Ausserdem: Lohnt sich eine Steuerberatung?
Zusätzliche Hilfe für Beobachter-Abonnenten:
1. Steuererklärung vorbereiten
Das Wichtigste haben Sie vielleicht schon erledigt, nämlich im vergangenen Jahr die Belege gesammelt und zur Seite gelegt. Ob in einem elektronischen Ordner oder physisch in einem Mäppli, spielt keine Rolle – Hauptsache, griffbereit. Wenn nicht, steht Ihr Programm für den nächsten verregneten Sonntagnachmittag: Belege suchen. Sie brauchen auf jeden Fall:
- die letzte Steuererklärung als Vorlage, dazu die definitive Einschätzung des Steueramts,
- den Kontostand per Ende Jahr sowie allfällige Zinsabrechnungen aller Bankkonten und Wertschriftendepots,
- Lohnausweise oder Rentenbescheinigungen,
- Belege, die mögliche Abzüge dokumentieren (3a-Einzahlung, Pensionskasseneinkauf, Belege zu Weiterbildungen, Krankheitskosten, Fremdbetreuung der Kinder, Hypotheken/Schuldzinsen, Spenden etc.).
Kontrollieren Sie die Einreichfrist, die auf der Steuererklärung vermerkt ist: In den meisten Kantonen hat man bis Ende März Zeit, aber in Bern zum Beispiel läuft die Frist für die meisten Steuerpflichtigen bereits am 15. März ab. Wenn Sie auch nur einen Hauch Zweifel haben, ob Sie dies schaffen, dann beantragen Sie eine Fristverlängerung. Meist geht dies online und kostenlos. Umso besser, wenn Sie es dann trotzdem rechtzeitig schaffen
Achtung: Ist die ordentliche Einreichfrist bereits abgelaufen , ist eine Verlängerung in der Regel nicht mehr möglich. In diesem Fall rufen Sie umgehend das Steueramt an und bitten Sie um eine Ausnahme, was aber je nachdem Kosten verursachen kann.
2. Steuererklärung ausfüllen
Alle Kantone bieten mittlerweile an, die Steuererklärung elektronisch , also am Computer, auszufüllen. Das hat drei entscheidende Vorteile:
- Erstens führt das Programm Schritt für Schritt durch das Formular, was verhindert, dass man wichtige Steuerabzüge vergisst .
- Zweitens werden die Beträge automatisch addiert, was Rechen- und Übertragungsfehler ausschliesst.
- Drittens kann man, je nach Kanton, Belege via Smartphone- oder Computerkamera fotografieren oder vom Desktop hochladen, womit das Einschicken entfällt.
- Und viertens sind in der Regel die Werte des Vorjahrs bereits automatisch übernommen, man muss also nur noch Änderungen eintragen.
Wer damit nicht zurechtkommt und auch keine digitalaffine Person um Hilfe bitten mag, kann aber überall immer noch auf die Papierversion zurückgreifen.
Achten Sie beim Ausfüllen auf diese wichtigen Punkte:
- Einkommen: Tragen Sie den Nettolohn ein, so wie er im Lohnausweis zuunterst aufgeführt ist. Haben Sie einen Nebenverdienst oder mehrere Stellen, dann tragen Sie diese als Nebenerwerb separat ein. Allfällige Alimentenzahlungen, die Sie erhalten, müssen Sie als «Unterhaltsbeiträge» deklarieren.
- Vermögen: Geben Sie jedes Bankkonto an, egal wie tief der Kontostand ist. Der Inhalt des Portemonnaies und sonstiges Bargeld ist steuerfrei, sofern es um geringe Beträge geht . Sind es mehr als 5000 Franken, sollten Sie das aufführen.
- Abzüge: Am meisten ins Gewicht fallen die Fahrkosten zum Arbeitsplatz und die Berufsauslagen (siehe Merkblätter unten). Alle Erwerbstätigen können entweder die Pauschale (deren Höhe je nach Kanton unterschiedlich ist) oder die effektiven Kosten abziehen. Im zweiten Fall müssen Sie aber jeden einzelnen Posten beziffern, belegen und allenfalls auch begründen können. Wichtig sind ferner der Versicherungsabzug (allein die Krankenkassenprämien übersteigen meistens bereits den maximal möglichen Abzug) und der Abzug für «Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge», also die Säule 3a. Dafür müssen Sie zwingend die Einzahlungsbescheinigung der Bank oder der Versicherung beilegen oder hochladen. Oftmals vergessen gehen die Krankheitskosten: Wer hohe Ausgaben hatte für Ärzte, Therapien, Medikamente etc. und diese selbst bezahlen musste, kann sie hier abziehen, muss sie aber detailliert belegen können. Die sogenannten Sozialabzüge (Kinderabzug etc.) macht das Programm in der Regel automatisch aufgrund Ihrer persönlichen Angaben. Wer Alimente zahlt, kann sie bis zur Volljährigkeit des Kindes auch abziehen.
Ob es reicht, die Online-Steuererklärung einfach elektronisch abzuschicken, oder ob man sie ausdrucken, unterschreiben und einschicken muss, unterscheidet sich je nach Kanton. Achten Sie darauf, dass Sie die Frist einhalten, auch dann, wenn Sie eine Fristverlängerung erhalten haben. Sie riskieren sonst eine Busse.
Das Schönste an der Steuererklärung sind die Steuerabzüge. Diese sind aber in jedem Kanton verschieden. Mitglieder des Beobachters erfahren in den folgenden Merkblättern, was konkret in ihrem Kanton gilt.
3. Steuerveranlagung kontrollieren
Laut Steuergesetz hat der Staat fünf Jahre Zeit, um die Steuerpflichtigen einzuschätzen. So lange dauert es im Normalfall nicht, aber es können schon Monate vergehen, bis Sie eine Antwort des Steueramts erhalten. Dumm daran ist, dass Sie danach nur 30 Tage Zeit haben, um zu reklamieren, falls etwas falsch ist. Wichtig jetzt: Nehmen Sie die Kopie Ihrer eingereichten Steuererklärung hervor und vergleichen Sie haargenau, welche Änderungen das Steueramt vorgenommen hat. Kontrollieren Sie insbesondere, ob das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen mit Ihren eigenen Angaben übereinstimmen. Kontrollieren Sie auch, ob die Konfession (zum Beispiel römisch-katholisch) stimmt und ob der richtige Tarif (alleinstehend oder verheiratet/alleinerziehend) angewendet wird.
Nicht immer liefert das Amt auch eine Begründung für Abänderungen. Wenn sie fehlen, fragen Sie möglichst rasch telefonisch nach. Haken Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen: Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren, was warum abgeändert wurde.
4. Steuerveranlagung beanstanden
Es macht Sinn, zuerst die Steuerkommissärin anzurufen, bevor Sie den Rechtsweg beschreiten. Vielleicht lässt sich ein Fehler oder ein Missverständnis so ohne grosse Formalitäten klären. Aber lassen Sie sich nicht zu lange Zeit, und vor allem: Lassen Sie sich nicht vertrösten. Innerhalb von 30 Tagen seit dem Erhalt der Steuereinschätzung (je nach Kanton sind Abweichungen möglich: Überprüfen Sie dies!) müssen Sie eine Einsprache einreichen, wenn Sie nicht einverstanden sind – ob Sie zufällig gerade in den Ferien weilen oder ob Sie noch auf einen Rückruf des Steuerbeamten warten, spielt keine Rolle. Wer die Frist verpasst, akzeptiert die Steuerforderung, ob sie nun zurecht erfolgt oder nicht. Dann ist es nur in Ausnahmesituationen möglich, sie noch anzufechten, etwa wenn Sie belegen können, im fraglichen Zeitraum gerade auf der Intensivstation gelegen zu haben.
Schicken Sie eine Einsprache aus Beweisgründen per Einschreiben, nicht einfach nur per E-Mail. Sie müssen darin einen Antrag formulieren (was wollen Sie geändert haben?), Sie müssen diesen Antrag begründen (warum ist die Steuereinschätzung falsch?), und Sie müssen allfällige Beweismittel beilegen (siehe Musterbrief unten). Das Einspracheverfahren ist kostenlos, aber oftmals behandelt die gleiche Person Ihre Reklamation, die zuvor bereits Ihre Steuererklärung angeschaut hatte.
Wird die Einsprache abgewiesen, können Sie Rekurs (gegen die Kantons- und Gemeindesteuer) beziehungsweise Beschwerde (gegen die direkte Bundessteuer) einreichen, je nach Kanton ans Verwaltungsgericht oder eine andere, im Einspracheentscheid genannte Stelle. Aber: Jetzt können Kosten entstehen, falls Sie wieder verlieren. Erkundigen Sie sich zuerst, wie hoch die Kosten sein könnten, und setzen Sie diese ins Verhältnis zum Steuerbetrag, der umstritten ist. Wägen Sie ab, ob sich das Risiko lohnt.
Haben Sie Unstimmigkeiten in der definitiven Steuerveranlagung festgestellt und wollen diese gegenüber dem Steueramt klären? Beobachter-Mitglieder sehen mit der Mustervorlage «Einsprache gegen Steuerveranlagung», wie man den eingeschriebenen Brief mit einer Begründung verfassen kann.
5. Nächste Steuererklärung vorbereiten
Die Steuerrechnung ist trotz all Ihren Bemühungen höher als erwartet? Dann beginnen Sie jetzt mit den Vorbereitungen für die Steuererklärung der nächsten Periode: Sammeln Sie Belege während des Jahres, um schnell und einfach im Frühling des folgenden Jahres darauf zugreifen zu können. Und vor allem: Erledigen Sie jetzt die Dinge, die Ihre kommende Steuerrechnung senken könnten – in erster Linie ist dies die Einzahlung in die Säule 3a . Tun Sie dies nicht erst kurz vor Jahresende, so geht es sicher nicht vergessen, und es trägt länger Zinsen.
Steuerberater engagieren: Ja oder nein?
Weil viele Steuerpflichtige beinahe eine Allergie gegen das Ausfüllen der Steuererklärung haben, boomt das Geschäft damit: Tausende angebliche Steuerexperten buhlen darum, dies für Sie zu erledigen – gegen gutes Geld natürlich. Aber auch in diesem Fall kommen Sie um das Aufwendigste am Ganzen nicht herum. Diese drei Argumente sprechen dagegen:
- Das Belegesammeln und -ordnen nimmt Ihnen niemand ab.
- In diesem lukrativen Markt tummeln sich einige Scharlatane. «Steuerberater» ist kein geschützter Titel.
- Eine Treuhänderin kostet mehr Geld, als Sie dadurch allenfalls an Steuern sparen können. In den meisten Fällen ist eine Steuerberatung daher rausgeschmissenes Geld.
Natürlich gibt es Ausnahmen von dieser Regel, so bei Selbständigerwerbenden oder bei komplizierten finanziellen Verhältnissen, etwa einer unverteilten Erbschaft mit Liegenschaften im Ausland. In welchen Fällen es sich lohnt, eine Steuerberaterin zu engagieren, lesen Sie in diesem Beobachter-Artikel.
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