Haftung für Konfitüre?
Ich habe meinem Nachbarn selbst gemachte Kirschenkonfitüre geschenkt. Jetzt hat er sich prompt an einem Kirschkern einen Zahn ausgebissen. Er verlangt, dass ich die Kosten für den Zahnarzt übernehme. Muss ich zahlen?
aktualisiert am 21. Februar 2018 - 13:39 Uhr
Nein, Sie müssen die Kosten nicht übernehmen. Da Sie die Konfitüre nicht für den kommerziellen Verkauf hergestellt haben, können Sie nicht aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes belangt werden. Eine andere Haftungsgrundlage käme zum Zug, wenn man Ihnen ein Verschulden vorwerfen könnte, also wenn Sie die gebotene Sorgfalt bei der Herstellung nicht beachtet hätten oder den Nachbarn gar absichtlich hätten schädigen wollen.
Ihr Nachbar sollte den Schaden bei seiner Unfallversicherung melden. Hat er keine, ist seine Krankenkasse zuständig.
Wichtig: Er sollte den Vorfall genau beschreiben – also nicht nur mitteilen, er habe «auf etwas Hartes gebissen». Zudem sollte er den Kirschkern aufbewahren und in der Unfallmeldung vermerken, das Beweisstück sei vorhanden und könne allenfalls eingeschickt werden.
Bei der Unfallversicherung (UVG) gibt es kein Mindest- oder Höchstalter für Angestellte. Alle Versicherte profitieren, wenn auch die rechtliche Definition eines Unfalls manchmal für Unklarheiten sorgt. Beobachter-Mitglieder erfahren, in welchen Fällen die Unfallversicherung zahlt, welche Leistungen sie beinhaltet und wie etwa Teilzeitangestellte versichert sind, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind.
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