Nein, Sie müssen die Kosten nicht übernehmen. Da Sie die Konfitüre nicht für den kommerziellen Verkauf hergestellt haben, können Sie nicht aufgrund des Produktehaftpflichtgesetzes belangt werden. Eine andere Haftungsgrundlage käme zum Zug, wenn man Ihnen ein Verschulden vorwerfen könnte, also wenn Sie die gebotene Sorgfalt bei der Herstellung nicht beachtet hätten oder den Nachbarn gar absichtlich hätten schädigen wollen.

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Ihr Nachbar sollte den Schaden bei seiner Unfallversicherung melden. Hat er keine, ist seine Krankenkasse zuständig.

Wichtig: Er sollte den Vorfall genau beschreiben – also nicht nur mitteilen, er habe «auf etwas Hartes gebissen». Zudem sollte er den Kirschkern aufbewahren und in der Unfallmeldung vermerken, das Beweisstück sei vorhanden und könne allenfalls eingeschickt werden.

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