Vorsicht! Risiken im Nebenjob
Eine Frau bietet einmal die Woche Yogakurse an. Muss sie zahlen, wenn eine Teilnehmerin verunfallt?
Veröffentlicht am 27. August 2019 - 12:00 Uhr,
aktualisiert am 27. August 2019 - 14:47 Uhr
Wer einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, muss für die Folgen die Verantwortung übernehmen. Falls die Kursleiterin die Teilnehmerinnen überfordert oder die Übungen nicht genügend absichert, haftet sie, wenn ein Unfall passiert. Sie hat sich nicht so verhalten, wie eine sorgfältig agierende Person dies in der gleichen Situation getan hätte. Doch auch das Verhalten der Geschädigten wird mitberücksichtigt. Wenn sie sich nicht an die Instruktionen der Kursleiterin gehalten hat, kann dies dazu führen, dass sich die Haftung reduziert oder dass sie sogar ganz wegfällt.
Wenn sich jemand im Gymnastikkurs verletzt und sich beispielsweise einen Arm oder ein Bein bricht, übernimmt die Unfallversicherung der Verletzten die Heilungskosten. Kann die Person nicht arbeiten, richtet die Versicherung auch Taggelder aus. Falls sich aber die Kursleiterin grobfahrlässig verhalten hat, könnte die Unfallversicherung sie respektive ihre Haftpflichtversicherung zur Kasse bitten. Und die bereits geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Dies wird vor allem dann geschehen, wenn die Sach- und die Beweislage klar sind. Alle, die nicht arbeiten (etwa Kinder, Studierende oder Pensionierte), sind nicht nach dem Unfallversicherungsgesetz versichert. Ihre Unfalldeckung ist in ihrer Krankenkasse eingeschlossen.
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt bei Schäden, die der Versicherte einer anderen Person zufügt. Vorsicht: Wenn der Schaden im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit passiert, kann der Versicherer die Deckung limitieren oder sogar ganz ausschliessen. In der Regel zahlen Versicherer nur, wenn die Einnahmen aus dem Nebenjob einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Falls sie höher sind, kann man sich allenfalls mit einer Zusatzversicherung vor Risiken schützen (siehe Tabelle unten «So regeln Haftpflichtversicherungen Nebenjobs»).
Kann die Kursleiterin die Haftung abwälzen?
Freizeichnungsklauseln, auch Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen genannt, sind erlaubt. Sie sind oft in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten. Das Gesetz erlaubt diesen Ausschluss aber nur für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit. Das heisst: Falls ein Schaden entsteht, weil die Kursleiterin absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat, haftet sie selbst dann, wenn die Teilnehmerinnen die Klausel «Jede Haftung wird abgelehnt» unterschrieben haben.
- Wer sich fahrlässig verhält, der haftet.
- Bei einem Unfall zahlt primär die Unfallversicherung.
- Die Unfallversicherung kann Rückgriff nehmen auf den Schadensverursacher. Dessen Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht immer.
- Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) können festhalten, dass nebenberufliche Tätigkeiten nur bis zu einem bestimmten Jahresumsatz mitversichert sind.