Wer haftet bei Schäden an Privatparty?
Es haftet nicht einfach der Gastgeber, wenn die feuchtfröhliche Party aus dem Ruder läuft und Schäden entstehen. Aus typischen Partypannen ergeben sich unterschiedliche Versicherungssituationen.
aktualisiert am 11. August 2017 - 09:16 Uhr
Planen Sie eine ausgelassene Party? Unschön allerdings, wenn die Feier etwas heftig ausfällt und Sie am nächsten Morgen feststellen müssen, dass der Rotweinfleck auf dem Designersofa und das Brandloch im Spannteppich am Vorabend noch nicht da waren.
Hier ein paar Beispiele von partytypischen Schadensfällen – und Antworten auf die Frage: «Wer zahlt den Schaden?»
Auf einer richtigen Party will man auch anstossen. Sie lösen vorsichtig den Draht um den Champagnerkorken. Doch dieser fliegt los, bevor Sie bereit sind – und knallt einem Gast ins Gesicht. Sie haben enormes Glück: Augen und Nase Ihres Gastes bleiben heil, doch seine Brille geht kaputt.
Für diesen Schaden können Sie an Ihre Privathaftpflichtversicherung gelangen. Sie ersetzt die Brille, allerdings zum Zeitwert: Handelt es sich um ein älteres Modell, wird der ausbezahlte Schadenersatz nicht reichen, die neue Brille vollständig zu bezahlen. In diesem Fall werden Sie vielleicht – anstandshalber – die Differenz aus dem eigenen Portemonnaie berappen. Und ohnehin zahlen Sie den Selbstbehalt gemäss Police; meist sind das 200 Franken.
Statt Pfeifen und Ballone auszuspucken, dreht sich die angezündete Tischbombe zweimal um die eigene Achse und kippt dann auf den Spannteppich, wo sie ein Brandloch verursacht. Als Mieterin haften Sie gegenüber Ihrem Vermieter für den beschädigten Teppich.
Auch hier hilft Ihnen die Privathaftpflichtversicherung weiter: Sie übernimmt den Schaden. Gehört der Teppich Ihnen, können Sie den Schaden Ihrer Hausratversicherung melden.
Stellen Sie sich vor: Das Fondue-Rechaud kippt um, das Tischtuch fängt Feuer. Zwar holen Sie und Ihre Gäste sofort Wasser und Decken. Doch der edle Holztisch wird stark angesengt.
Dieser Schaden ist ein klassischer Fall für die Hausratversicherung. Wenn der Tisch nicht mehr reparierbar ist, entschädigt sie den Schaden zum Neuwert; sie zahlt also den Preis, den ein neuer, gleichwertiger Tisch kostet.
Sie möchten Ihre Gäste mit einem Feuerwerk überraschen, auf dem Balkon ist alles vorbereitet. Doch statt in die Luft rast eine Rakete horizontal ins benachbarte Chalet und setzt einen Balkon in Brand. Die Feuerwehr muss ausrücken, um das Feuer zu löschen.
Für den Schaden ist zunächst die Gebäudeversicherung des Nachbarn zuständig. Doch diese wird auf Sie Regress nehmen, da Sie die Schuld für den Brand trifft. Sie können sich an Ihre Privathaftpflichtversicherung wenden, müssen aber damit rechnen, dass diese die Leistung kürzt. Denn es ist grobfahrlässig, vom Balkon aus Feuerwerk zu zünden (siehe unten «Unfällen vorbeugen»).
Sie feiern gern besinnlich bei Kerzenschein. Doch plötzlich fegt ein Luftzug durchs offene Fenster, die Kerze kippt um und der Vorhang fängt Feuer. Dank Branddecke und dem bereitgestellten Wassereimer gelingt es Ihnen, das Feuer zu löschen. Doch die Stube weist schwere Brand- und Rauchschäden auf.
Für die Russ- und Brandschäden an den Mauern wenden Sie sich als Hauseigentümer an Ihre Gebäudeversicherung, als Mieter an Ihre Privathaftpflichtversicherung. Die Schäden am Mobiliar deckt Ihre Hausratversicherung.
Böse Buben nutzen die Gunst der Stunde und brechen in Ihre Wohnung ein, während Sie bei Freunden feiern. Obwohl noch andere Leute im Haus sind, brechen die Diebe unbemerkt die Wohnungstür auf und stehlen elektronische Geräte, Schmuck und Bargeld.
Die beschädigte Wohnungstür geht zulasten Ihres Vermieters. Für die gestohlenen Gegenstände kommt Ihre Hausratversicherung auf, wobei für Schmuck und Bargeld in der Regel Deckungslimiten gelten.
Schon etwas angeheitert, balanciert Ihre beste Freundin das volle Rotweinglas durchs Wohnzimmer. Sie stolpert und giesst den roten Saft über Ihre weissen Sofapolster.
Ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung der Freundin. Allerdings wird die Versicherung bei der Schadensberechnung fragen, wie alt das Sofa ist, und nur den Zeitwert ersetzen.
Plötzlich ist die Stimmung in Ihrer Stube nicht mehr heiter. Ein Wort gibt das andere, und unversehens liegen sich zwei Kollegen in den Haaren und traktieren sich mit Fäusten. Sie als Gastgeber versuchen, die Streithähne zu trennen. Am Ende haben Sie eine gebrochene Nase, ein Kollege blutet am Ohr, der andere hat ein zerrissenes Hemd. Und auf dem Boden liegen die Scherben von Kristallgläsern.
Natürlich haften die Raufbolde für den angerichteten Schaden. Die Unfallversicherung, die zunächst die Heilungskosten für Ihre gebrochene Nase übernimmt, wird möglicherweise auf sie Rückgriff nehmen. Für den Sachschaden haften die Streithähne Ihnen direkt – und zwar aus den eigenen Geldbeuteln. Denn Privathaftpflichtversicherungen decken Schäden, die bei Tätlichkeiten entstehen, grundsätzlich nicht. Raufbolde müssen zusätzlich wissen, dass sie sich strafbar machen, wenn sie bei solchen Händeln andere Personen verletzen.
In den frühen Morgenstunden löst sich Ihre Party auf, ein Kollege lässt sich nicht davon abhalten, in sein Auto zu steigen, obwohl er eindeutig zu viel getrunken hat.
Sie versuchen, ihn davon abzuhalten und ihn zu überreden, ein Taxi zu nehmen. Fährt er trotzdem und verursacht einen Unfall, können Sie dafür nicht haftbar gemacht werden. Anders verhält es sich, wenn Sie ihm Ihr Auto für die Heimfahrt ausleihen: Denn wer sein Fahrzeug einem offensichtlich fahrunfähigen Lenker überlässt, handelt grobfahrlässig. In solchen Fällen nimmt die Autoversicherung Rückgriff auf den Halter.
Damit Ihre Freunde nach dem reichlichen Alkoholgenuss nicht Auto fahren, haben Sie sie mit Schlafsack und Kissen versorgt und bei Ihnen einquartiert – was dem Fest einen kuscheligen Ausklang gab. Weniger schön ist das Erwachen am Morgen: Die Schädel brummen. Doch dafür ist jeder selber verantwortlich.
Auch wenn Versicherungen viele Schadensfälle abdecken, ist vorbeugen allemal besser. Hier die wichtigsten Sicherheitshinweise für ausgelassene Partys:
- Feuerwerk: Viele unterschätzen Gefahren und Risiken. Beachten Sie unbedingt: Zünden Sie Feuerwerkskörper nie in der Nähe von Menschen. Halten Sie zu Gebäuden einen Sicherheitsabstand von 40 bis 200 Metern - je nach Grösse des Feuerwerkskörpers. Lassen Sie sich die Handhabung vom Verkäufer erklären und lesen Sie auf jeden Fall die Gebrauchsanweisung. Brennt ein Feuerwerkskörper nicht ab, darf man sich frühestens nach zehn Minuten nähern - er könnte immer noch hochgehen. Zünden Sie dann nicht nach, sondern übergiessen Sie den Blindgänger mit Wasser.
- Kerzen: Lassen Sie Kerzen nie unbeaufsichtigt brennen: Über 1000 Wohnungs- und Hausbrände pro Jahr sind gemäss Beratungsstelle für Unfallverhütung auf unbeaufsichtigte Kerzen zurückzuführen.
- Fondue-Rechaud: Benutzen Sie besser Brennpaste anstelle von Sprit. Wenn Sie dennoch zum Sprit greifen, sollten Sie diesen nur in ein abgekühltes Rechaud einfüllen.
- Autofahren: Organisieren Sie im Voraus die Heimfahrt, damit Sie nicht in Versuchung geraten, fahruntüchtig ins Auto zu steigen. In der Weihnachtszeit können Sie zum Beispiel das Angebot der Organisation Nez Rouge nutzen, die Sie in Ihrem Auto nach Hause chauffiert: Gratisnummer 0800 802 208, www.nezrouge.ch.