Manchmal ja, manchmal nein. Wo das Gesetz für Erklärungen oder Verträge vorsieht, dass diese nur schriftlich gültig sind, reicht eine normale E-Mail nicht. Denn die Schriftlichkeit setzt eine eigenhändige Unterschrift voraus. Es gibt zwar die elektronische Signatur, die der Unterschrift gleichgestellt ist. Doch sie hat sich, zumindest unter Privaten, kaum durchgesetzt.

Nun geht es oft nur darum, etwas beweisen zu können. Da die meisten Erklärungen an keine Form gebunden, also sogar mündlich gültig sind, kann eine E-Mail vorerst ausreichen. Kommt aber weder eine Lesebestätigung noch eine Antwort zurück, sollten Sie mit einem Einschreibebrief nachdoppeln.

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Falls die Gegenpartei vor Gericht bestreitet, dass die E-Mail echt ist oder ihr jemals zugestellt wurde, reicht ein Ausdruck auf Papier nicht. Das Gericht muss den Mailprovider auffordern, die nötigen Informationen preiszugeben. Und darauf hoffen, dass die Daten überhaupt noch vorhanden sind.