Propalästinensische Gruppen demonstrieren seit Wochen gegen den Krieg in Gaza. Am Samstag versammelten sich in Basel rund 3000 Menschen zu einer nationalen propalästinensischen Kundgebung. Diese war von den Behörden bewilligt und verlief friedlich, wurde im Vorfeld aber kritisiert. Wie schon bei anderen propalästinensischen Demonstrationen, befürchtete der Schweizerische Israelitische Gemeindebund, dass es zu antisemitischen Äusserungen und Aktionen kommen könnte. 

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Was als antisemitisch gilt, darüber gehen die Meinungen auseinander. Im Zentrum der Diskussion stehen vor allem die Parolen «Stop the Genocide» und «From the River to the Sea, Palestine will be free». Aus proisraelischen Kreisen heisst es, beim Vorwurf des Genozids an der palästinensischen Bevölkerung handle es sich um ein antisemitisches Narrativ, das dazu diene, Israel zu dämonisieren. Die zweite Parole fordert ein freies Palästina vom Jordan-Fluss bis zum Mittelmeer, also auf dem heutigen Gebiet Israels. Kritikerinnen sagen, dass die Parole implizit die Auslöschung des israelischen Staates fordere.

Mehrere Staatsanwaltschaften haben die Strafbarkeit von umstrittenen propalästinensischen Slogans geprüft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt kommt zum Schluss: Die Parolen verletzen das Gesetz nicht. 

Parolen erfüllen Tatbestandsmerkmale nicht

Laut «NZZ» wurden zwei Straftatbestände untersucht: die Antirassismus-Bestimmung und der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit im Strafgesetzbuch. Weder die Parole «From the River to the Sea», noch der Ausruf «Stop the Genocide in Gaza» seien strafbar, sagt die Basler Staatsanwaltschaft. 

Die Antirassismus-Strafnorm umfasse Personen oder Gruppen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Ethnie oder aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert würden. Politische, geografische und nationale Gruppen würden nicht geschützt, sagt der Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft zur «NZZ». Der Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit verlange «einen auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteten eindringlichen kommunikativen Akt, wobei die Aufforderung eindeutig auf die Begehung der im Gesetz genannten Delikte gerichtet werden muss». Die Parolen würden auch diese Tatbestandsmerkmale nicht erfüllen, so der Sprecher. 

Damit folgt die Basler Staatsanwaltschaft der Einschätzung der Rechtslehre: Schon im Herbst sagte der Freiburger Strafrechtsprofessor Marcel Niggli zur «NZZ»: «Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit sind nicht strafbar, solange nicht die Minderwertigkeit einer Gruppe oder deren Minderberechtigung behauptet wird.»