Muss die Polizei Auskunft geben?
Frage: Ich bin heute telefonisch von der Polizei zur Befragung vorgeladen worden – ohne zusätzliche Informationen. Bevor ich jedoch dorthin gehe, möchte ich wissen, worum es geht. Kann ich darauf bestehen?
aktualisiert am 12. April 2019 - 18:05 Uhr
Nein, Sie müssen die Vorladung befolgen – selbst wenn diese mündlich erfolgte, und Ihnen unklar ist, weshalb Sie aufgeboten wurden. Sie riskieren sonst, dass Beamte Sie zu Hause abholen.
Auf dem Posten muss der Polizist dann aber die Katze aus dem Sack lassen. Denn: Gemäss Strafprozessordnung muss die Polizei Sie zu Beginn der ersten Einvernahme darüber informieren, ob gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, und – falls ja – welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden.
Zudem muss der Beamte Sie darauf hinweisen, dass Sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern können, und dass Sie berechtigt sind, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen .
Wichtig: Ohne diese Hinweise sind Ihre Aussagen im späteren Verfahren nicht verwertbar.
Wollen Sie nicht aussagen, geben Sie das klar und deutlich zum Ausdruck: «Ich sage nichts.» Und bleiben Sie dabei, denn schon Gespräche über scheinbare Belanglosigkeiten widersprechen der Aussageverweigerung. Auch Erklärungsversuche, weshalb Sie nicht aussagen möchten, sind bereits Aussagen – und Sie könnten sich im Nachhinein unglaubwürdig machen.
Frage: Die Polizei hat mich zu einer Einvernahme vorgeladen – als Beschuldigten. Ich weiss jedoch gar nicht, was man mir vorwirft. Muss ich die Wahrheit sagen?
Niemand muss sich selbst belasten. Deshalb darf man als beschuldigte Person grundsätzlich lügen, dass sich die Balken biegen – und zwar in jedem Stadium eines Verfahrens, also bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor Gericht.
Grenzen setzt das Strafrecht. Man darf zum Beispiel keine andere Person in ihrer Ehre verletzen oder gar bewusst einer Straftat beschuldigen, die sie nicht begangen hat.
Geschichten völlig frei zu erfinden, ist ohnehin nicht zu empfehlen. Denn die Strafverfolgerinnen und Strafverfolger haben oft raffinierte Fragetechniken, sodass man sich früher oder später eventuell in Widersprüche verstrickt. Einfacher ist es, die Aussage konsequent zu verweigern. Taktische Überlegungen dieser Art spricht man am besten mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin ab. Ihn oder sie können Sie bereits an die Einvernahme mitnehmen.
Patrick Strub
Bei einer Strafuntersuchung ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen. Können Aussagen wie «Ich kann mich nicht erinnern!» bereits gegen einen verwendet werden? Ist man verpflichtet, das Protokoll zur Einvernahme zu unterschreiben? Beobachter-Mitglieder erhalten die Antworten in der Checkliste «So kommen Sie in der polizeilichen Einvernahme nicht unter die Räder».