Der Morgen nach einer verschneiten Nacht – wunderschön anzusehen, im Alltag aber auch eine Gefahr: Trottoirs und Strassen sind zwar meist geräumt, nicht jedoch der Weg vom Haus zur Strasse. Dann nerven sich die Mieter über den Hauswart oder den Vermieter, und die Stockwerkeigentümerin hat das Gefühl, fürs Schaufeln und Salzen sei ja eigentlich der Nachbar zuständig.

Nur ein Blick ins Gesetzbuch, ins Stockwerkeigentümerreglement, in den Mietvertrag oder in die Hausordnung kann Klarheit über die Gretchenfrage schaffen: Wer muss den Schnee räumen?

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Müssen Mieter den Schnee räumen?

Sie sind nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. Gleiches gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt. Die Hausordnung muss in diesem Fall aber im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet sein.

Ansonsten ist es am Vermieter, für einen gefahrlosen Zugang zum Haus zu sorgen. Er muss auch die Kosten für die Schneeräumung berappen, es sei denn, er hätte sie im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt. Eine Ausnahme stellen vermietete Parkplätze dar: Der Mieter hat seinen Autoabstellplatz selber von Schnee und Eis zu befreien.

Ein Spezialfall ist ebenfalls das gemietete Einfamilienhaus – hier gehört das Räumen des Schnees immer zu den Pflichten der Mieterinnen und Mieter. Auch für die entsprechenden Geräte müssen sie selber aufkommen.

Was gilt im Stockwerkeigentum?

Für die Schneeräumung zuständig ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Ist diese Aufgabe weder im Reglement noch in der Hausordnung näher geregelt, empfiehlt es sich, dafür entweder jemanden zu engagieren oder einen «Ämtliplan» zu erstellen.

Am besten wird der Aufwand in einem Protokoll festgehalten, so dass die Arbeit längerfristig gerecht verteilt werden kann. Dass immer diejenige Person, die zuerst das Haus verlässt, den Schnee räumen soll, ist überhaupt keine gute Idee – dann wird es zu oft die gleiche Person treffen.

Bei Wegrecht: Wer räumt den Schnee?

Ist im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen, hat nicht etwa der Eigentümer von Grund und Boden für den Unterhalt und damit für die Schneeräumung zu sorgen, sondern der Berechtigte.

Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten ist nur dann möglich, wenn die mit dem Wegrecht belastete Grundeigentümerin den Weg ebenfalls benützt. Eine entsprechende Regelung wird mit Vorteil in einem sogenannten Dienstbarkeitsvertrag festgehalten.

Was ist mit Schnee auf dem Hausdach?

Gefahren gehen nicht nur von vereisten Treppen und Wegen aus, sondern auch vom Schnee auf Hausdächern. Herunterfallende Dachlawinen und Eiszapfen können Menschen und Tiere verletzen.

Daher müssen auch die Dächer – im Rahmen des Zumutbaren – unterhalten werden. Das Dach sollte auf der Strassenseite mit Schneefängern ausgerüstet sein.

Gut zu wissen: Bei Mehrfamilienhäusern kann die Vermieterin die Pflicht zur Beseitigung von Schneemassen auf dem Dach nicht auf die Mieterschaft überwälzen.

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Bei ungenügendem Winterdienst, der einen Unfall zur Folge hat, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung und wer eigentlich für den Unterhalt zuständig ist. Der Beobachter gibt hierzu Antworten.

Bis wann muss der Schnee geräumt sein?

Wann der Schnee geräumt sein muss, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Normalerweise beschränkt sich die Räumungspflicht auf die Zeit des häufigsten Fussgängerverkehrs, also von 7 Uhr morgens bis etwa 21 Uhr.

Wer am Morgen ganz früh raus muss oder spät in der Nacht heimkommt, darf also nicht mit gepfadeten Wegen rechnen.

Wo darf Schnee deponiert werden?

Keinesfalls darf der Schnee auf öffentliche Strassen und Trottoirs oder sogar aufs Nachbargrundstück geschaufelt werden.

Das gilt umgekehrt natürlich auch für den Strassendienst der Gemeinde: Auch dieser darf die weisse Pracht nicht auf private Grundstücke schieben, ausser es handelt sich um einen Notfall und es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.

Wer haftet, wenn Schnee nicht geräumt ist?

Verletzt sich jemand, weil er infolge mangelhafter Schneeräumung unglücklich stürzt, haftet grundsätzlich die Eigentümerin von Grund und Boden für den Schaden.

Ist ein Dritter – zum Beispiel der Hauswart oder ein Mieter – für den Winterdienst zuständig, kann die Eigentümerin diesen zur Haftung ziehen.

Von Fussgängern wird aber erwartet, dass sie sich im Winter entsprechend vorsichtig verhalten. Die Unfallgefahr minimieren kann nebst regelmässigem Winterdienst zum Beispiel auch ein Handlauf oder ein Geländer. Lohnenswert ist ferner der Abschluss einer Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung.

Niemand räumt den Schnee – was tun?

Kommt es trotz allen Regelungen zum Konflikt, sollten sich die Streithähne ans Naheliegendste halten – was jedoch oft unterlassen wird: nämlich das Gespräch suchen. Nützt das nichts, kann schriftlich nachgedoppelt werden.

Kommt die Vermieterin ihren Verpflichtungen nicht nach, hat die Mieterschaft gar Anspruch auf eine angemessene Mietzinsreduktion. Bei Bedarf kann sie sich auch kostenlos an die Schlichtungsbehörde wenden.

Stockwerkeigentümer tun gut daran, den Verwalter als Vermittler einzuschalten. Hilft alles nichts, sollte man trotzdem nicht gleich an gerichtliche Schritte denken. Besser ist es, vorab einen Mediator einzuschalten, um eine Eskalation zu verhindern. Schliesslich dauern die nachbarschaftlichen Beziehungen ja an, auch wenn der Schnee längst geschmolzen sein wird.

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