Halloween lässt so manches Herz höherschlagen. Erwachsene laufen als Zombie-Cheerleader oder Sensenmann durch die Strassen, Kinder verwirklichen sich als Hexe oder Vampir.

Man muss aber aufpassen, dass man vor lauter Euphorie nicht ins Fettnäpfchen tritt – und davon gibt es einige.

Horror-Clowns

Als «Es» verkleidet aus dem Gebüsch springen und Leute erschrecken – das macht vielen Spass. Das Phänomen aus den USA ist auch in Europa angekommen. Aber wer es übertreibt, kann drankommen.

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Je nach Intensität kann man sich wegen Drohung oder Nötigung strafbar machen. Wer zum Beispiel Freude daran hat, viele Leute auf einem öffentlichen Platz mit einer echt aussehenden Kettensäge zu erschrecken, kann sich wegen sogenannter Schreckung der Bevölkerung strafbar machen.

Kinder sind übrigens ab zehn Jahren strafmündig – bis zum 18. Lebensjahr gilt aber das mildere Jugendstrafrecht.

Zu dunkle Kostüme

Meist sind es Kinder, die am Abend als Hexen oder Fledermäuse um die Häuser streichen und von den Nachbarn unter Androhung von Saurem Süsses einfordern. Zur Gefahr wird dabei vor allem der Verkehr.

Die Eltern sollten – ganz im Sinne der elterlichen Sorge – darauf achten, dass die Kids reflektierende Streifen am Körper oder Leuchtstäbe (zum Beispiel passend zu Darth Vader) tragen, wenn sie dunkel gekleidet sind.

Süsses

Wenn verkleidete Kinder vor der Tür stehen, sollte man eine Schüssel mit Süssigkeiten parat haben. Am besten kauft man ein paar Sugus und holt nicht einfach die Osterhasen oder Kirschstängeli vom vorletzten Jahr aus dem hinteren Küchenschrank.

Wenn man Halloween bewusst nutzt, um verdorbene Süssigkeiten loszuwerden, und die Kinder danach krank werden, könnte man sich wegen Körperverletzung strafbar machen.      

Saures

Natürlich ist es ein schweres Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wenn jemand keine Schoggi oder Guetsli rausrückt. Aber Eltern sollten ihren Kindern allzu wilde Bestrafungen lieber ausreden.

Rohe Eier werfen, Häuser vollsprayen, Autotüren zukleben oder Böller im Briefkasten ist Sachbeschädigung oder sogar Brandstiftung. Ebenfalls wahnsinnig lustig und wahrscheinlich nicht strafbar ist Zahnpasta unter der Türklinke oder eine Plastikspinne vor der Tür.

Gefährliche Requisiten

Täuschend echte Spielzeugpistolen gelten gesetzlich als Waffen und haben auch schon Grosseinsätze der Polizei ausgelöst. Man macht sich strafbar, wenn man mit einer «Neunmillimeter» aus Plastik herumläuft oder gar Leute damit erschreckt.

Und wer echt wirkende Spielzeugwaffen in einem ausländischen Onlineshop bestellt, braucht für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung des Bundesamts für Polizei. Es mag lächerlich klingen, aber wer sich nicht daran hält, muss mit unangenehmen Folgen rechnen.

Billigschminke

Kunstvoll geschminkt wie ein Skelett am Día de los Muertos – sieht toll aus. Kann aber je nach Schminke unangenehm werden, wenn die Haut empfindlich reagiert.

Am besten testet man die Schminke am Tag vorher auf einer kleinen Hautstelle, damit man schliesslich nicht als Streuselkuchen an die Halloween-Party gehen muss.

Und: Einen mühsamen und teuren Rechtsstreit mit dem Kosmetikhersteller will auch niemand.

Farbige Kontaktlinsen

Komplett schwarze Augen oder eine Schlitzpupille wie eine Schlange machen Eindruck und runden die Verkleidung perfekt ab.

Doch auch hier muss man gut darauf achten, dass man medizinisch geprüfte Kontaktlinsen kauft, sie nicht zu lange trägt und richtig lagert. Am besten geht man bei einem Optiker vorbei und lässt sich beraten.

Zudem sollte man die Dinger nicht mit Schoggifingern anfassen und den Freunden weitergeben. Sonst braucht man am Schluss gar keine Linsen mehr, um wie ein Vampir auszusehen.

Und die Freunde könnten ihre Kosten für die augenärztliche Behandlung beim Schoggifinger-Täter geltend machen.

Brandgefahr

Überall Kerzen in Kürbissen und Totenköpfen. Da leben Lady-Gaga-Perücken und Glitzerfummel gefährlich.

«Schwer entflammbar» ist die Zauberformel, auf die man beim Kostüm- und Dekokauf achten sollte, damit die Party nicht wie der Film «Carrie» von Stephen King endet.

Zudem könnte man sich wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst strafbar machen, wenn man zu unvorsichtig ist.

Als Geist Auto fahren

Wer kennt das älteste Last-Minute-Kostüm der Geschichte nicht: zwei Löcher in ein Leintuch schneiden, überziehen – und schon geht man als Geist durch.

Damit zum Halloween-Fest fahren darf man aber laut Strassenverkehrsgesetz nicht – weder mit dem Auto noch mit dem Velo. Das Leintuch könnte sich im Pedal verheddern, und die Löchli schränken das Sichtfeld zu stark ein.

Auch Catwomen benutzen besser den Bus, weil die Bewegungsfreiheit im engen Latexanzug eingeschränkt ist. 

Vermummungsverbot?

Seit 2021 verbietet die Bundesverfassung, das Gesicht in der Öffentlichkeit zu verhüllen. Aber was gilt bei Kostümen?

Tragen, was man will, kann man auf jeden Fall in den eigenen vier Wänden oder an privaten Partys.

Und: Halloween gilt als einheimischer Brauch, der vom Verbot ausgenommen ist. Man kann am 31. Oktober also frei und öffentlich als Ganzkörperkondom, Regenwurm oder Hotdog herumlaufen.

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