1. Ich habe vor zwei Jahren die Rekrutenschule gemacht. Nun habe ich mir bei einem Arbeitsunfall das Knie verletzt. Wie komme ich weg vom Militär?
Bei körperlichen und psychischen Beschwerden oder traumatischen Erlebnissen im Zusammenhang mit Militär oder Waffen können Sie Ihre Diensttauglichkeit beurteilen lassen. In der Regel laden Sie die militärärztlichen Behörden zu einem Termin bei einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) vor. Gegen einen UC-Entscheid können Sie sich mit einer Beschwerde wehren.
Beschränken Sie Ihren Antrag auf Ihre Knieverletzung, steht allenfalls ausschliesslich Ihre Dienstfähigkeit für den nächsten Wiederholungskurs in Frage. Glauben Sie jedoch, dass Sie gar nicht mehr diensttauglich sind, müssen Sie sich ärztliche Unterlagen über Ihre Belastbarkeit im Militärdienst besorgen. Dafür genügt in der Regel ein Attest des Hausarztes. Die Arztatteste müssen Sie dem Militärärztlichen Dienst einreichen (siehe unten: «Adressen»).
2. Man will mich zum «Weitermachen» verdonnern. Eigentlich macht mir die RS keine Probleme, aber Unteroffizier oder gar Offizier werden, das kann ich nicht. Was tun?
Suchen Sie zuerst auf dem Dienstweg das Gespräch mit den Vorgesetzten. Überzeugen Sie sie, dass Sie keine geeignete Führungsperson sind. Wenn Sie Ängste und Vorbehalte ehrlich und transparent äussern, werden Sie den Vorschlag zum Weitermachen wahrscheinlich bereits los.
Bei psychischen Symptomen wie Appetitlosigkeit, Bauchschmerzen, allgemeiner Lustlosigkeit, fehlendem Antrieb, allenfalls Schlaflosigkeit oder gar Suizidgedanken haben Sie weiter die Option, den militärmedizinischen Behörden einen Antrag auf Untauglichkeit zum Weitermachen zu stellen. Häufig genügt es, wenn der Hausarzt Ihnen ein Zeugnis ausstellt, das Ihre Ängste schildert und Ihre Symptome beschreibt. Eine solche Konsultation kostet. Gratis hingegen ist es, wenn Sie den Truppenarzt oder den Waffenplatzpsychiater aufsuchen. Die Arztunterlagen reichen Sie dem Militärärztlichen Dienst ein.
Bleibt der Befehl zum Weitermachen – der sogenannte Vorschlag – trotz allen Bemühungen bestehen, gibt es bei einem Gewissenskonflikt die Möglichkeit, ein Zivildienstgesuch einzureichen. Wer aber unentschuldigt nicht in die Unteroffiziers- oder die Offiziersschule einrückt, muss mit der Einleitung eines Militärstrafverfahrens rechnen. Glimpflich kommt davon, wer dort nachträglich für untauglich erklärt wird. Andernfalls droht schlimmstenfalls eine Gefängnisstrafe von bis zu mehreren Monaten Dauer und ein Eintrag im Strafregister.
3. Ich bin Student und muss in die Rekrutenschule. Leider habe ich nicht genug Geld auf der Seite, um meine Miete zu zahlen. Ich fürchte, dass ich aus meiner Wohnung fliege.
Der Sozialdienst der Armee springt in solchen Fällen ein. Er hilft, wenn jemand in der RS, im WK (Wiederholungskurs) oder im Zivilschutz aufgrund des Militärs in persönliche, berufliche oder familiäre Schwierigkeiten gerät. Wenn erforderlich, erhalten Sie nach Erstellung des Budgets mit einem Sozialberater finanzielle Hilfe, zum Beispiel Mietzinsbeiträge – namentlich, bis die Erwerbsersatzentschädigung eingeht.
Sie können sich am Anfang der RS bei der zuständigen Person für soziale Fragen melden oder den Sozialdienst bereits vorher kontaktieren (siehe unten: «Adressen»).
4. Einige Kameraden in der RS behaupten, ich stinke – und plagen mich. Was kann ich dagegen unternehmen?
Die Körperpflege ist gerade im Militäralltag wichtig, da viele Leute auf engem Raum zusammenleben. Fragen Sie zuerst sich selbst und allenfalls Kollegen, ob an den Vorwürfen etwas dran ist. Wenn ja, dürfte sich das Problem entschärfen, wenn Sie auf die Hygiene mehr Gewicht legen. Hören die Belästigungen nicht auf oder sind die Unterstellungen unbegründet respektive eine Diskriminierung, sollten Sie eine persönliche Aussprache mit dem Kompaniekommandanten (dem «Kadi») verlangen oder mit einem anderen Vorgesetzten reden, dem Sie vertrauen. Vielleicht findet sich für Sie so ein Weg, der den Rest der RS erträglich macht. Eine Alternative wäre allenfalls die Umteilung in eine andere Funktion, eine andere Kompanie oder Schule.
Sie können zwar auch eine Dienstbeschwerde gegen Ihre Kontrahenten erheben. Seien Sie sich aber bewusst, dass dies zum Bumerang werden kann.
Im Militärdienst haben Angehörige der Armee Rechte und Pflichten. Profitieren Sie als Beobachter-Mitglied von umfassenden Checklisten und Merkblättern – zum Beispiel über die Regelungen des Solds – und erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie stattdessen Zivildienst oder Zivilschutz leisten können.
5. Ich bin als Feldweibel im Dienst und konsumiere dort ab und zu Cannabis und Kokain. Was passiert, wenn man mich erwischt?
Wenn Sie Glück haben, kommen Sie mit einer Disziplinarsanktion des Kommandanten davon. Das kann Busse oder Arrest sein. Massgebend sind zwei Faktoren: die Menge, die Sie auf sich tragen, und die Frage, ob Sie durch den Konsum auch andere in Gefahr bringen – wenn Sie etwa unter Drogen ein Motorfahrzeug lenken. Gefährden Sie andere oder besitzen Sie mehr als zehn Gramm Cannabis oder mehr als ein Gramm Kokain, müssen Sie sich im Normalfall vor einem nichtmilitärischen Strafgericht verantworten. Beachten Sie: Beim Konsum harter Drogen wird in jedem Fall auch die Diensttauglichkeit abgeklärt. Ertappt man Sie mit Kokain, haben Sie wohl Ihren letzten Diensttag als höherer Unteroffizier der Schweizer Armee hinter sich.
6. Ich bin kürzlich umgezogen und habe bemerkt, dass mir das Sturmgewehr aus dem unverschlossenen Keller gestohlen wurde. Was muss ich tun? Drohen mir Konsequenzen?
Melden Sie den Verlust sofort im Zeughaus. Für den Schaden müssen Sie aufkommen. Zudem droht Ihnen ein militärisches Strafverfahren wegen unsorgfältiger Aufbewahrung von sensiblem Armeematerial. Das kann im Extremfall bis zu drei Jahre Gefängnis bedeuten. Ist es Ihr erster Kontakt mit der Strafjustiz, dürfte es mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse getan sein. Hätten Sie Ihren Keller abgeschlossen gehabt, wären Sie straflos davongekommen.
7. Ich habe die Universitätsprüfungen nicht bestanden und sollte diese nun in drei Wochen nachholen – ausgerechnet während des Wiederholungskurses. Was raten Sie mir?
Wollen Sie einen WK verschieben, müssen Sie im Regelfall spätestens 14 Wochen vorher ein schriftliches Dienstverschiebungsgesuch an die Militärbehörde richten. Dem Gesuch müssen Sie Prüfungsbestätigung und -plan beilegen.
Kurzfristige Gesuche bewilligt die Militärbehörde nur ausnahmsweise. Sie werden stattdessen dem Kompaniekommandanten weitergeleitet. Ihr Gesuch sollten Sie sofort abschicken und zugleich mit Ihrem «Kadi» Kontakt aufnehmen. In Ihrem Fall müssten Sie wegen der Prüfung ohnehin nicht gleich den ganzen WK über fehlen. Ein paar Tage Urlaub dürften reichen.
8. Ich bin seit kurzem bei der Berufsfeuerwehr Bern. Kann ich mich vom Militär befreien lassen?
Ja. Wer hauptberuflich in einem Bereich arbeitet, der mit Sicherheit, Katastrophenhilfe oder Landesversorgung zu tun hat, kann sich nach der RS von Militärdienst und Wehrpflichtersatz befreien lassen. Sie müssen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber ein Gesuch stellen.
Wer jedoch dienstuntauglich ist, die RS nicht beendet hat oder aus anderen Gründen im Militär nie eingeteilt war, bleibt ersatzpflichtig . Auch nebenamtliche Feuerwehrleute werden nicht dispensiert.
9. Ich bin trotz Aufgebot nicht in den Zivilschutz eingerückt. Hat das Folgen?
Ja. Es drohen ein Strafverfahren und eine gerichtliche Verurteilung. Stellt der Richter fest, dass Sie dem Dienst absichtlich ferngeblieben sind, kommen Sie bestenfalls mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse von mehreren hundert Franken davon. Zudem werden Sie im Strafregister eingetragen. Rücken Sie «aus Versehen» nicht ein, bekommen Sie eine Busse – ohne Strafregistereintrag. Haben Sie erstmals einen Dienst geschwänzt, kommen Sie üblicherweise mit einer Verwarnung davon. Voraussetzung: Sie entschuldigen sich in einer schriftlichen Stellungnahme und legen dar, dass Sie beim nächsten Mal anstandslos einrücken.
10. Ich habe vom Militär in den Zivildienst gewechselt. Dort gefällt es mir gar nicht. Wie komme ich wieder weg?
Sind Sie einmal im Zivildienst, ist es sehr schwierig, davon wieder loszukommen. Für Armeeangehörige sind die Hürden, die verhindern sollen, dass man aus gesundheitlichen Gründen vom Militär wegkommt, heute nicht mehr sehr hoch. Anders bei Zivildienstleistenden: Die Kernfrage ist, ob Sie aus körperlichen, psychischen oder sozialen Gründen unfähig sind, den Anforderungen des Zivildienstes zu genügen. Wer vom Zivildienst wegkommen will, muss praktisch eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, also sozusagen eine Invalidität, nachweisen. Andere Auswege gibt es kaum. Ihnen bleibt deshalb wohl nur, auf die Zähne zu beissen und das Beste aus Ihrem Einsatz zu machen.
11. Ich bin zwar erst 17, mein Entschluss steht jedoch schon unverrückbar fest: Ich will Zivildienst leisten. Kann ich bereits jetzt das Gesuch einreichen?
Nein. Ein Gesuch können Sie frühestens dann einreichen, wenn Sie mit 19 an der Rekrutierung für militärdiensttauglich befunden worden sind. Denn die Militärdiensttauglichkeit ist neben dem Vorliegen eines Gewissenskonflikts eine Grundvoraussetzung für den Zivildienst. Ist Ihr Gesuch vollständig, müssen Sie innert drei Monaten den Einführungstag besuchen und danach Ihr Gesuch bestätigen. Erst wenn Sie all diese Schritte absolviert haben, erhalten Sie die Zulassung zum Zivildienst.
Adressen
Militärärztlicher Dienst, LBA – Sanität, Worblentalstrasse 36, 3063 Ittigen, Telefon Deutsch +41 58 464 27 27, Französisch und Italienisch +41 58 463 39 05; E-Mail: milazd.info@vtg.admin.ch
Sozialdienst der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Telefon 0800 855 844; E-Mail: sozialdienst.FSTA@vtg.admin.ch