Ja. Zwischen Ihnen und der Ärztin besteht ein Auftragsverhältnis. Laut Obligationenrecht müssen Beauftragte jederzeit darüber Rechenschaft ablegen können, was sie im Auftrag ihrer Patienten getan haben. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, eine Dokumentation zu erstellen – sonst erfüllen sie den Auftrag nicht korrekt. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Kostenlose Kopie für Patienten

Diese Dokumentation, auch Krankengeschichte genannt, umfasst alle Berichte, Laborbefunde, Röntgenbilder, Therapieverläufe, Handnotizen, Terminplanung et cetera. Nur persönliche Notizen, etwa Gedächtnisstützen zur Behandlung, gehören nicht dazu. Bei privaten Ärztinnen und Ärzten oder privatrechtlich geführten Kliniken gilt neben dem Obligationenrecht zusätzlich das eidgenössische Datenschutzgesetz. Beide Gesetze geben Patientinnen und Patienten grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Krankengeschichte zu nehmen und eine Kopie davon zu bekommen. Sie müssen ihr Einsichtsbegehren nicht begründen, und die Kopie ist grundsätzlich kostenlos. 

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Daten über die Gesundheit gelten als besonders schützenswert. Dazu gehören auch alle Informationen, die mit der Befunderhebung zusammenhängen. Das Datenschutzgesetz schreibt vor, dass die Beschaffung und Aufbewahrung solcher Daten transparent erfolgen muss und gegen keinen Rechtssatz verstossen darf. Ärztinnen müssen Patienten darüber informieren, wenn sie Berichte von anderen Ärzten einholen, und sie müssen ihre Schweigepflicht einhalten, wenn die Patientin sie davon nicht befreit hat.

Das Gesetz schreibt auch vor, dass sich Ärztinnen und Ärzte vergewissern müssen, dass alle Angaben in der Krankengeschichte korrekt sind. Wenn etwas falsch ist, kann man verlangen, dass es korrigiert wird. Am besten macht man das schriftlich und legt allfällige Belege bei, wie zum Beispiel Laborbefunde oder andere Berichte, die den eigenen Standpunkt untermauern.

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