Krankenkassen dürfen ihren Versicherten den Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag aus dem Krankenhaus nicht mehr verrechnen. Gleiches gilt für sogenannte Urlaubstage, während denen der Patient das Spital verlässt. Der Bundesrat hat entschieden, die Krankenversicherungsverordnung (KVV) entsprechend zu präzisieren.

Allerdings räumt der Bundesrat den Kassen eine Umstellungsfrist bis Anfang 2022 ein. Dies obwohl das Zürcher Sozialversicherungsgericht die heutige Praxis bereits 2019 für eindeutig unzulässig Spitalkosten So tricksen Krankenkassen mit dem Austrittstag erklärt hatte. Weder die damals beklagte Kasse noch das Bundesamt für Gesundheit als Aufsichtsorgan zogen den Entscheid weiter. Weil es für die Versicherten um einen relativ geringen Beitrag von 15 Franken pro Tag an Kost und Logis geht, lohnt sich ein Gang vor Gericht finanziell allerdings nicht.

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Verzicht auf unzulässige Einnahmen

Immerhin verzichten mittlerweile einige Kassen von sich aus auf die unzulässigen Abrechnungen. Der Beobachter hatte 2019 die 15 grössten Kassen zu ihrer Verrechnungspraxis befragt. Zwölf verrechneten Ein- und Austrittstage – obwohl ein Patient einige Monate zuvor erfolgreich gegen diese Doppelverrechnung geklagt hatte.

Die neue Regelung des Spitalkostenbeitrags führe zu Mehrkosten bei den Versicherern von maximal 22 Millionen Franken pro Jahr, schreibt der Bundesrat zu seinem heute gefällten Entscheid. Das ist natürlich falsch. Den Krankenkassen entstehen nicht höhere Kosten, sie müssen vielmehr auf unzulässige Einnahmen verzichten. Denn die Spitäler selber haben die Austrittstage den Kassen gar nie verrechnet.

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Peter Johannes Meier, Ressortleiter
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