Für Hausarbeit einen Lohn verlangen?
Frage: Seit zwei Jahren wohne ich mit meinem Freund zusammen. Ich arbeite 60 Prozent und erledige die ganze Hausarbeit. Kann ich von ihm eine Entschädigung fordern?
aktualisiert am 8. August 2017 - 10:36 Uhr
Es kommt darauf an, ob Sie das mündlich oder schriftlich abgemacht haben. Nur dann läge ein Arbeitsvertrag mit Lohnanspruch vor. Sonst erfolgt die Haushaltsführung im Konkubinat unentgeltlich, etwas anderes wäre gerichtlich kaum durchsetzbar. Das gilt selbst dann, wenn Sie Ihr Arbeitspensum reduziert haben, um den Haushalt zu führen.
Anders sieht es aus, wenn Sie im Geschäft des Freundes mitarbeiten. Auch ohne einen Vertrag geht das Gesetz von einem Arbeitsverhältnis aus, wenn jemand für einen anderen Dienste erbringt, die nur gegen Lohn zu erwarten sind. Erforderlich ist aber ein klares Unterordnungsverhältnis, Ihr Freund muss ein Weisungsrecht Ihnen gegenüber haben. Geschuldet wäre der «übliche» Lohn. Auch in so einem Fall ist es ratsam, die Entschädigung schriftlich zu regeln. Denn im Streitfall müsste ein Gericht entscheiden.
Zudem verjähren Lohnforderungen nach Ablauf von fünf Jahren.
Im Konkubinat gibt es keine gesetzlichen Rechte und Pflichten. Beobachter-Mitglieder erhalten in der Checkliste «Vertragliche Regelungen und Vorsorge im Konkubinat» eine Übersicht, welche Abmachungen unverheiratete Paare bezüglich Wohnen, Eigentum, Betreuungkosten und anderen Lebensbereichen schriftlich festhalten sollten.