Ja – denn die Eidgenössische Zollverwaltung darf Sendungen aus dem Ausland stichprobenweise auf verbotene oder falsch deklarierte Waren überprüfen. Wenn die Zollverwaltung eine Überprüfung anordnet, packt die Post die Waren vor der Zollkontrolle aus und danach wieder ein.

Die 13 Franken, welche die Post für das Aus- und Einpacken vom Empfänger des Pakets verlangt, fällt jedoch ab 1. Januar 2018 weg. Die Post trägt ab dann selber die Kosten für die Zollrevisions-Gebühr, wenn auch nur vorerst. Die gemeinsame Lösung mit dem Preisüberwacher gilt nämlich nur für ein Jahr bis Anfang 2019. Derweil liegt das Geschäft um die Frage der Zollrevisions-Gebühr bei der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben, nachdem CVP-Ständerat Erich Ettlin bereits eine parlamentarische Motion eingereicht hatte.

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Aus diesem Grund schuldet bis Ende 2017 der Empfänger die Gebühr weiterhin, auch wenn die Sendung korrekt deklariert war. Das kann insbesondere dann ärgerlich sein, wenn die deklarierte Ware ohne die zusätzliche Gebühr unter die Abgabenfreigrenze von fünf Franken gefallen wäre.

Da bei der Berechnung der Mehrwertsteuer die 13 Franken mitberücksichtigt und auf den jeweiligen Kaufpreis oder – bei einem Geschenk – auf den Marktwert geschlagen werden, fallen auch die Verzollungskosten an.

Rechtsratgeber
Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung»

Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung» eine detaillierte Aufstellung der Zollgebühren, die mit der Post und zahlreichen Spediteuren vereinbart wurden sowie weitere Tipps, wie sie die Kosten bei Onlinekäufen aus dem Ausland tief halten können.