Frust statt Flirt
Da sucht man mit einem SMS-Abo die grosse Liebe – und erhält stattdessen eine gesalzene Rechnung. Kein Einzelfall bei kostenpflichtigen SMS-Diensten.
Veröffentlicht am 28. Februar 2017 - 15:15 Uhr
Nur ein bisschen flirten wollte Anita Meyer*. Besonders ansprechend fand sie die Flirt-SMS, die sie abonniert hatte, dann aber nicht. «Ich suche dich, süsse Mollige, für eine gemeinsame Zukunft», stand etwa in einer der ersten Nachrichten. Und weil der Flirtwillige sein Alter nicht angab, befürchtete Meyer, dass dieses näher an einer dreistelligen Zahl lag als bei den gewünschten 50.
Also bestellte Meyer den Abodienst (Push-Dienst) am selben Tag per SMS wieder ab – dachte sie zumindest. In der nächsten Telefonrechnung der Swisscom stand: «517 Franken für SMS von Kurznummer 9XX». Meyer war verwirrt.
Damit ist sie nicht allein. Hohe Mobile-Rechnungen aufgrund von Mehrwert- und insbesondere Push-Diensten sind ein häufiges Thema an der Beratungshotline des Beobachters. Oft gehts um sehr viel Geld.
Auf Rat des Beobachters verlangte Meyer von der Swisscom den Verbindungsnachweis und erhielt Klarheit: Sie hatte das Keyword, also den Deaktivierungscode für das Abonnement, falsch geschrieben, nämlich «Ja: ende stop» anstatt «STOP». Automatisch registriert wurde vom Anbieter nur das Wort «ja», worauf der Dienst fortgesetzt wurde. Weil Meyer zudem mehrere Abos bei derselben Kurznummer abgeschlossen hatte, darunter eines für einen SMS-Kontaktplatz, hätte sie «STOP ALL» schreiben müssen, um alles abzubestellen.
Nachdem Meyer den Verbindungsnachweis bestellt hatte, gab es doch noch ein Happy End: Weil man ihre erste Stopp-SMS als Abokündigung verstehen könne, verzichtet die Swisscom darauf, die Gebühren einzutreiben.
Die Swisscom stellt Kunden die Details zur Telefonrechnung – insbesondere den Verbindungsnachweis – auf Anfrage jederzeit zur Verfügung. Salt händigt einen detaillierten Nachweis aus, wenn Kunden die Benutzung der verrechneten Mehrwertdienste bestreiten. Und Sunrise liefert den Nachweis dann, wenn die Daten zur Rechnungsstellung nötig sind.
Dazu sind die Telefonanbieter auch verpflichtet: Sobald sie Gebühren für Mehrwertdienste in Rechnung stellen, müssen sie den Beweis für die vertragliche Grundlage erbringen.
* Name geändert
MMS- und SMS-Abos: Was Sie wissen müssen
- Bei Abonnementen (Push-Diensten) muss der Anbieter der Kurznummer den Kunden zuerst per SMS folgende Informationen bekanntgeben: allfällige Grundgebühr, Preis pro SMS oder MMS, Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes und maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute. Erst wenn der Kunde alle diese Punkte ausdrücklich bestätigt hat, in der Regel durch ein per SMS geschicktes «OK», kommt ein gültiger Vertrag zustande. Bei Push-Diensten gilt eine Preisobergrenze von 5 Franken pro Minute und von 400 Franken pro Anmeldung.
- Wer eine nicht nachvollziehbare Telefonrechnung erhält, sollte den Verbindungsnachweis bestellen. Er listet auf, welche Dienste man bestellt und welche man wieder gekündigt hat.
- Kunden sollten in der Zwischenzeit nur den unbestrittenen Teil der Rechnung bezahlen. So darf der Telefonanbieter den Anschluss nicht sperren.
- Wenn aus dem Verbindungsnachweis die vertragliche Grundlage nicht schlüssig hervorgeht, kann man die Forderung bestreiten – per eingeschriebenen Brief an den Mobilfunkanbieter.
- Falls keine Einigung mit dem Telefonanbieter zustande kommt, kann man sich an die Ombudscom wenden.
- Kunden können ihren Anschluss für alle kommerziellen SMS-Angebote vom Mobilfunkanbieter sperren lassen.