Einem Mann wurde vorgeworfen, er habe seine Partnerin während eines Streits an den Haaren gepackt und ihr ein Messer an den Hals gehalten. Dabei habe er gesagt, als Metzger könne er damit einen Rinderhals durchschneiden.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn wegen Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

Gegen die Verurteilung wegen Drohung wehrte er sich. Denn es fehlte ein Strafantrag. Einen solchen braucht es aber bei Antragsdelikten, damit die Straftat überhaupt verfolgt wird. Von Amts wegen wird das Delikt nur verfolgt, wenn jemand seinen Konkubinatspartner bedroht. Der Mann erklärte, er sei zur Tatzeit nicht fest mit dem Opfer liiert gewesen. Er habe sich als Schmarotzer eingenistet und sich zu Unrecht als «treuliebenden Partner» ausgegeben.

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Das Kantonsgericht bejahte aber eine umfassende Lebensgemeinschaft zum Tatzeitpunkt. Das Paar habe sich zwar oft gestritten, und er habe manchmal während Wochen woanders gewohnt. Doch die Frau habe ihn immer wieder aufgenommen. Sie sei auch weitgehend wirtschaftlich für ihn aufgekommen. Zudem habe er sie gegenüber den Behörden als seine Frau bezeichnet.

Das Bundesgericht schützte den Entscheid der Vorinstanz. Es gelang dem Mann nicht, genügend darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sei.

Bundesgericht, Urteil vom 27. November 2024 (6B_621/2024)

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