Der Kanton Wallis stimmte über eine neue Verfassung ab. Ein Bürger erhob gegen die bevorstehende Abstimmung Beschwerde. Er fand, dass leere und ungültige Stimmzettel – entgegen den Angaben in der Abstimmungsbroschüre – nicht berücksichtigt werden dürften. Sonst würden diese Stimmen wie Nein-Stimmen behandelt. Das verstosse gegen den Anspruch auf eine unverfälschte Stimmabgabe.

Kurze Zeit später lehnte das Volk die Verfassung deutlich ab, unabhängig von leeren und ungültigen Stimmzetteln. Daher zog der Walliser seine Beschwerde zurück. Der Grosse Rat schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab und erlegte dem Mann 200 Franken Verfahrenskosten auf. Dagegen wehrte er sich. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, ihn zu den Kosten zu verknurren.

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Der Grosse Rat bestritt nicht, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Kosten würden sich deshalb nach den Prozessaussichten richten. Zudem habe der Walliser seine Beschwerde ja als aussichtslos anerkannt und zurückgezogen – und so die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht.

Das Bundesgericht sah es anders und verwies auf das Legalitätsprinzip im Abgaberecht: Die Gebühr muss in einem formellen Gesetz geregelt sein. Andernfalls lassen sich die Kosten nicht einfach ihrem Verursacher überbinden.

Bundesgericht, Urteil vom 29. Oktober 2024 (1C_363/2024)

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