Kita geschlossen – dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben?
Die Grippesaison ist da. Es könnten sogar Krippen geschlossen werden. Der Beobachter erklärt, was das für arbeitstätige Eltern heisst.
Veröffentlicht am 23. Januar 2025 - 11:52 Uhr
Wenn das Kind krank ist, steht alles still. Mama oder Papa kann nicht zur Arbeit. Es sei denn, es gibt eine andere Betreuungsperson. Doch was, wenn auch das Grosi im Bett liegt?
Oder was, wenn zwar in der Familie alle gesund sind, aber die Kita schliessen muss, weil zu viele Mitarbeiterinnen ausfallen?
Das Gesetz sagt: Eltern müssen sich um Kinder kümmern
Rechtlich kommt es grundsätzlich auf das Gleiche heraus, ob das Kind oder die Betreuungsperson krank ist. Denn: Wer wegen einer «gesetzlichen Pflicht» – so sagt es das Gesetz – nicht arbeiten kann, dem muss die Arbeitgeberin für eine beschränkte Zeit weiterhin den Lohn zahlen. Eltern sind gesetzlich verpflichtet, sich um ihre Kinder zu kümmern. Dazu gehört, dass sie den Nachwuchs nicht sich selbst überlassen dürfen, wenn eine Betreuung ausfällt.
Wenn das Kind krank ist, können Eltern bis zu drei Tage zu Hause bleiben – bei vollem Lohn. So bestimmt es das Arbeitsgesetz. Dasselbe gilt, falls Eltern für das verschnupfte Grosi oder die geschlossene Kita einspringen. Oder wenn der andere Elternteil flachliegt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern nach Ablauf dieser drei Tage eine alternative Betreuungslösung gefunden haben.
Sonderfall Schweinegrippe oder Pandemie
Achtung: Bei geschlossenen Krippen gibt es eine Besonderheit. Als 2009 mehrere Krippen wegen der Schweinegrippe schliessen mussten, urteilte das Arbeitsgericht Zürich, dass betroffene Eltern keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hätten.
Denn es habe sich um eine «seuchenähnliche Situation» gehandelt, also höhere Gewalt. Und nicht um «Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers» lagen, wie es das Gesetz verlangt.
Dasselbe drohte übrigens während der Coronakrise. Der Bundesrat führte damals per Notrecht ein besonderes Taggeld für betreuende Eltern ein. Dieser Sonderfall ist in der derzeitigen Grippesaison aber kaum relevant.
- Obligationenrecht: Artikel 324a
- Arbeitsgesetz: Artikel 36