Wer wegen einer Behinderung seine Ferienwohnung nur eingeschränkt nutzen kann, muss dennoch Kurtaxe zahlen.

Konkret geht es um ein Ehepaar aus dem Kanton Schwyz, das in Davos eine Ferienwohnung besitzt.

Dafür erhebt Davos eine pauschale «Gästetaxe» von jährlich 840 Franken. Gemäss Reglement der Gemeinde berechnet sich diese bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung auf fünf Betten und 28 Übernachtungen pro Jahr, das entspricht umgerechnet einer Kurtaxe von rund Fr. 5.90 pro Nacht und Bett.

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Das Ehepaar argumentierte, es befänden sich bloss zwei normale Betten und ein Pflegebett in der Wohnung, und aufgrund der Paraplegie der Ehefrau sei die Nutzung des touristischen Angebots sowie der öffentlichen Verkehrsmittel in Davos eingeschränkt. Das verletze das Behindertengleichstellungsgesetz.

Die Gemeinde Davos sowie das Bündner Verwaltungsgericht lehnten die Einsprache des Ehepaars ab – und nun auch das Bundesgericht. Es sei vertretbar und nicht willkürlich, bei einer 4,5-Zimmer-Wohnung von fünf Betten auszugehen.

Zudem sei die Kurtaxe eine sogenannte Kostenanlastungssteuer, die unabhängig vom konkreten Nutzen erhoben werde. Eine gewisse Schematisierung sei zulässig, um die Pauschale festlegen zu können.

Bundesgericht, Urteil vom 6. Juni 2024 (9C_271/2024)

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