Sexismus: Das Parlament zieht die Schraube an
Das Parlament hat entschieden, dass Hassrede und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts strafbar sein sollen. Der Beobachter erklärt, was sich ändert.
Veröffentlicht am 21. Dezember 2024 - 07:00 Uhr
Was ändert sich genau?
Der Artikel 261bis im Strafgesetzbuch soll mit dem Wort «Geschlecht» ergänzt werden. Bisher machte sich strafbar, wer öffentlich eine Person oder eine Gruppe wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung diskriminierte oder gegen sie zu Hass aufrief. Öffentlich heisst: nicht im privaten Rahmen.
Neu sollen auch entsprechende frauen- oder männerfeindliche Äusserungen oder Handlungen bestraft werden können. Ob damit auch ein entsprechendes Verhalten gegen nonbinäre Personen oder andere Geschlechtsidentitäten strafbar wird, werden die Gerichte definieren müssen. Verurteilte können bis zu drei Jahre hinter Gitter kommen oder kassieren eine Geldstrafe.
War sexistisches Verhalten bis jetzt straffrei?
Jein. Ehrverletzende Aussagen wie beispielsweise Beschimpfungen sind heute schon strafbar. Wenn sich aber etwa eine sexistische Hassrede gegen eine Gruppe wie zum Beispiel Frauen allgemein richtet, bestand bis jetzt keine rechtliche Handhabe.
Ein Beispiel: Das Zürcher Obergericht sprach dieses Jahr sechs Fussballfans frei, die während eines Spiels ein Banner mit der Aufschrift «Winti Fraue figgä und verhaue» hochhielten und die Parole lauthals schrien. Es sei laut Gericht eine «dumme Aktion» gewesen, aber strafrechtlich nicht relevant.
Und: Bei der ausgeweiteten Strafnorm handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, sondern um ein Offizialdelikt. Das heisst, dass die Behörden auch ohne Strafantrag einer Person aktiv werden müssen, sobald sie Wind davon bekommen.
Was können Betroffene tun?
Es dauert noch etwas, bis die ergänzte Strafnorm in Kraft tritt. Trotzdem gibt es jetzt schon Möglichkeiten, sich zum Beispiel gegen Hassrede im Internet zu wehren. So sollte man diese direkt dem Website-Betreiber und der Plattform Reportonlineracism.ch der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus melden.
Wenn ein Straftatbestand erfüllt ist, kann man ein solches Verhalten bei der Polizei anzeigen und bei Persönlichkeitsverletzungen auch zivilrechtlich klagen. Mehr Informationen rund um Hatespeech im Internet gibt es in diesem Beobachter-Artikel.
- Strafgesetzbuch (StGB): Diskriminierung und Aufruf zu Hass
- Obergericht Zürich: Urteil vom 22. Januar 2024