Rechtslexikon

Ergänzungsleistungen


Veröffentlicht am 26. April 2019 - 16:48 Uhr

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Wer in der Schweiz eine Altersrente oder eine Invalidenrente bezieht, ist nicht auf Rosen gebettet: Im Jahr 2023 beträgt die Minimalrente 1225 Franken und die maximale Rente 2450 Franken pro Monat. Hat man keine weiteren Einnahmequellen, die zum Lebensunterhalt beitragen, reicht dieses Einkommen nicht zum Leben.

In der Bundesverfassung ist aber festgehalten, dass die Alters- und Invalidenrenten den Existenzbedarf angemessen zu decken haben. Damit dieses Ziel trotz der tiefen Ausgangsrenten erreicht wird, erhalten bedürftige Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz Ergänzungsleistungen (EL).

Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen, das heisst, die Rentner müssen ihre Einkommen und ihre Ausgaben offenlegen. Nach einem Antrag bei der kantonalen EL-Stelle wird diese eine Berechnung vornehmen. Dabei werden die Ausgaben wie Miete, Lebensbedarf und Krankheitskosten den Einnahmen gegenübergestellt. Resultiert ein Manko, erhalten die Rentner einen monatlichen «Zustupf» über die Ergänzungsleistungen.

Vorhandenes Vermögen wird dabei berücksichtigt, ist aber für den EL-Bezug kein Hindernis. Denn das Vermögen wird nach Abzug eines Freibetrages – je nach Lebenssituation zwischen einem Fünftel und einem Fünfzehntel – den Einnahmen zugerechnet. Damit Rentnerinnen nicht gezwungen sind, ihr Haus oder ihre Wohnung zu verkaufen, wird ein selber bewohntes Eigenheim nur minimal bewertet. Bedürftige Rentner können sich zum EL-Bezug bei ihrer Ausgleichskasse melden.

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Mehr zu Ergänzungsleistungen

Um Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Beim Beobachter erfahren Mitglieder nicht nur, welche das sind, sondern führt auch mit Fallbeispielen auf, welche Auswirkungen eine Hausübertragung hat und welche Rechtsmittel bei einem negativen Entscheid offenstehen.