Verjähren Verlustscheine?
Frage: Ein Inkassobüro präsentierte meinem Freund einen Verlustschein aus dem Jahr 1981 – und droht mit Betreibung. Ich habe gehört, dass Verlustscheine nach 20 Jahren verjähren. Ist das richtig?
aktualisiert am 23. September 2016 - 09:47 Uhr
Nach Artikel 149a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verjährt eine durch Verlustschein verurkundete Forderung zwar nach 20 Jahren. Danach kann sie nicht mehr betreibungsrechtlich eingefordert werden.
Dieses Gesetz ist jedoch erst seit 1997 in Kraft. Zuvor waren Verlustscheine unverjährbar. Gemäss den Übergangsbestimmungen verjähren Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, erst 20 Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes.
Der Verlustschein gegen Ihren Freund ist also noch bis Ende 2016 gültig. Bis dahin kann er für die Forderung betrieben und – wenn er nicht bezahlt – gepfändet werden.
In der Schweiz kann jeder eine Betreibung einleiten, egal ob eine Forderung besteht oder nicht. Wie wehrt man sich da gegen einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl? Und: Darf das Inkassobüro zusätzliche Spesen erheben? Beobachter-Mitglieder erhalten Rat mit Vertragsvorlagen, Checklisten und mehr.