Nein, diese Kosten können Sie in der Steuererklärung nirgendwo separat abziehen, da sie bereits vom Kinderabzug gedeckt sind. Der Gesetzgeber anerkennt mit dieser Möglichkeit, dass Kinder das Familienbudget stark belasten, daher wird der Abzug bei der Bundes- und der Kantonssteuer gewährt. Darüber hinausgehende Kosten gelten als nicht abzugsfähige, private Lebenshaltungskosten. Dazu gehören Ausgaben für Sportkurse, Ferienlager, Spielgruppen, Nachhilfe, Sprachschulen et cetera.

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Der Kinderabzug ist übrigens auch möglich, wenn die Kinder volljährig sind und sich in der beruflichen Erstausbildung befinden – wenn die Eltern deren Lebensunterhalt zur Hauptsache bestreiten. Die Höhe ist je nach Kanton verschieden.

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Merkblatt «Steuern Kinderabzug»

Für minderjährige Kinder – oder für volljährige, deren berufliche Erstausbildung von den Eltern finanziert wird – gilt ein Steuerabzug. Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Steuern Kinderabzug», wie hoch dieser in ihrem Wohnkanton ist und welche Bestimmungen hierfür vorgesehen sind.

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Christian Gmür, Content-Manager Ratgeber
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