Muss man das gerichtlich regeln?
Im Gegensatz zur Scheidung müssen die Eheleute bei einer Trennung nicht zwingend ans Gericht gelangen. Halten Sie aber Abmachungen schriftlich fest.
Hat das trennungswillige Ehepaar keine komplizierten finanziellen Verhältnisse und kann man sich friedlich über die Trennungsfolgen einigen, braucht es weder Gericht noch Anwalt. Im Streitfall jedoch kann bei der Trennung jeder Ehegatte jederzeit das Gericht einschalten. Lehnt eine Seite die sofortige Scheidung ab, muss die andere – ausser bei gravierenden Vorkommnissen – die zweijährige Trennungsfrist abwarten.
Empfehlenswert ist auf jeden Fall, die wichtigsten Punkte betreffend Trennung in einer Vereinbarung schriftlich festzuhalten:
- Beginn der Trennung
- Wohnsituation (wer bleibt in der ehelichen Wohnung?)
- Aufteilung des Hausrats
- Obhut und Betreuungsverantwortung über die Kinder
- Unterhaltsbeiträge und die Grundlagen der Berechnung
Wohnsituation bei Trennung klären
Beide Eheleute haben das gleiche Recht, in der Wohnung zu leben, unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wem die Wohnung gehört.
Können Sie sich nicht darüber einigen, wer auszieht, entscheidet das Eheschutzgericht, wer die Wohnung und den Hausrat während der Trennung weiter benutzen darf. Die Richterin achtet darauf, wem die Wohnung besser dient. Sind Kinder vorhanden, kann meist derjenige Elternteil bleiben, der die Kinder zur Hauptsache betreut.
Meistens gewährt der Richter der ausziehenden Person eine Frist von ein paar Wochen, um eine neue Wohnung zu suchen. Nur wenn das Zusammenleben völlig untragbar ist, wird er einen sofortigen Auszug verfügen.
Eheliches Vermögen
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist auf Wunsch beider Eheleute bereits bei der Trennung möglich. Ein Vertrag auf Gütertrennung beim Notar ist aber ratsam. Ansonsten ist über die künftigen Ersparnisse bis zur Scheidung noch abzurechnen.
Gegen den Willen einer Seite ist die Gütertrennung nur über das Gericht zu erreichen. Und dafür müssen wichtige Gründe vorliegen, zum Beispiel, dass eine Partei ihre Errungenschaft verschleudert oder sich der Scheidung nur widersetzt, um möglichst lange von der Errungenschaft des anderen zu profitieren.
Gemäss Gesetz kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. So kann auch Einsicht in die entsprechenden Belege gefordert werden. Dafür braucht es keine bestimmten Gründe.
Grundsätzlich müsste gar unaufgefordert über eine wesentliche Veränderung in finanziellen Verhältnissen informiert werden, etwa eine Lohnerhöhung oder eine Kreditaufnahme, die das Familienbudget belastet. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht gilt auch dann, wenn ein Paar sich getrennt hat.
Obhut über die Kinder, Betreuungsverantwortung, Unterhalt
Vereinbarungen, die die Kinder betreffen – zum Beispiel welcher Elternteil die Kinder wann betreut –, haben ohne gerichtliche Genehmigung keine rechtsverbindliche Wirkung. Zudem lassen sich Unterhaltsbeiträge, die bloss in einer aussergerichtlichen Vereinbarung festgesetzt worden sind, nur schwer eintreiben. Sowohl für die staatliche Inkassohilfe als auch für die Alimentenbevorschussung benötigen Sie einen gerichtlichen Entscheid.
Vertrauen Sie Ihrer Partnerin nicht, dass sie sich an die getroffenen Abmachungen hält, empfiehlt es sich, die Trennungsvereinbarung vom Eheschutzgericht genehmigen zu lassen.
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