Renovieren im Stockwerkeigentum – wie gehe ich vor?
Unser Treppenhaus im Stockwerkeigentum sieht gruselig aus. Ich schäme mich, wenn Besuch kommt, und möchte, dass es gestrichen wird. Was kann ich tun?
Veröffentlicht am 1. Oktober 2024 - 15:20 Uhr
Bei baulichen Massnahmen an allgemeinen Teilen – dazu zählt auch der Anstrich des Treppenhauses – braucht es einen Beschluss der Gemeinschaft.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten: Sie können beim Verwalter einen Antrag für die nächste Versammlung stellen und ihn bitten, vorab zwei bis drei schriftliche Offerten für die Malerarbeiten einzuholen (oder Sie holen sie gleich selber ein).
Falls die diesjährige Versammlung schon stattgefunden hat, könnte auch eine ausserordentliche einberufen werden – eine solche muss gemäss Gesetz ein Fünftel der Eigentümer wünschen.
Alternativ könnte auf dem Schriftweg ein sogenannter Zirkulationsbeschluss gefällt werden: Alle Stockwerkeigentümer stimmen dem Neuanstrich schriftlich zu – am besten gestützt auf eine konkrete Malerofferte mit Kostendach.
Achtung: Falls nicht alle ausnahmslos zustimmen, braucht es eine Stockwerkeigentümerversammlung.
Werfen Sie noch einen Blick ins Reglement: Vielleicht steht dort, dass ein Mehrheitsbeschluss auch auf schriftlichem Weg möglich ist; solche Regelungen sind allerdings selten, da in solchen Fällen keine gemeinsame Diskussion stattfindet wie bei einer Versammlung.
Falls sich die Gemeinschaft gegen den Neuanstrich entscheiden sollte, wird es schwierig. Denn aus juristischer Sicht wird ein Neuanstrich im Treppenhaus für die Werterhaltung der Liegenschaft kaum je nötig sein – aus diesem Grund kann Ihnen auch das Gericht nicht weiterhelfen.
Anders wäre es, wenn zum Beispiel das Dach beschädigt wäre. In so einem Fall könnten Sie via Gericht die Reparatur des Dachs verlangen.
Wichtig: Bedenken Sie, dass Sie Nachbarinnen und Nachbarn bleiben. Darum sollten bei einem Konflikt aussergerichtliche Möglichkeiten zur Streitschlichtung geprüft werden, zum Beispiel eine Mediation.
Wem gehört was beim Stockwerkeigentum? Beobachter-Mitglieder erfahren, welche Nutzungsrechte gelten und wie diese definiert sind, ob bestimmte Gebäudeteile individuell ausgestaltet werden dürfen und welche Bestimmungen im Stockwerkeigentümerreglement verankert sein sollten.
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