Vermieter verbietet Vogelhäuschen auf Balkon
Frage: Ich habe auf dem Balkon für die kalte Jahreszeit ein Vogelhäuschen aufgestellt. Der Vermieter erlaubt mir das aber nicht. Zu Recht?
aktualisiert am 6. Februar 2019 - 17:59 Uhr
Es kommt darauf an. Grundsätzlich dürfen Sie in Ihrer Wohnung tun und lassen, was Sie möchten. Das gilt auch für den Balkon . Dort dürfen Sie etwa Wäsche trocknen oder Blumentöpfe aufstellen.
Nach vorherrschender Meinung gehört auch das Vögelfüttern zum normalen Gebrauch. Der Vermieter kann das also nicht verbieten – es sei denn, er stützt sich dabei auf einen sachlichen Grund. Wenn er etwa nachweisen kann, dass die Fassade durch Vogelkot stark verschmutzt oder ein Nachbar durch das Gezwitscher übermässig gestört wird, wäre ein Verbot haltbar. Letztlich kommt es auf das Ausmass der Immissionen an. Zulässig dürfte ein Verbot insbesondere sein, wenn Sie Tauben anfüttern.
Hängen Sie das Vogelhäuschen nicht ans Balkongeländer, sondern innerhalb des Balkons auf. Das reduziert die Immissionen für Fassade und Nachbarn.
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