Nein. Es gilt der Termin, der im Mietvertrag steht. Auch die Kündigungsfrist kann im Vertrag frei vereinbart werden, wobei sie bei Wohnungen nicht weniger als drei und bei Geschäftsräumen nicht weniger als sechs Monate betragen darf.

Steht nichts im Vertrag, gilt die gesetzliche Regelung. Das ist bei Wohnungsmietverträgen eine Frist von drei Monaten auf einen «ortsüblichen Termin». Dieser ist kantonal verschieden: Auf www.mietrecht.ch können Sie den Kündigungstermin für jede Gemeinde abfragen.

Immer üblicher wird, dass auf jedes Monatsende - meist mit Ausnahme von Ende Dezember - gekündigt werden darf, doch das ist nicht in allen Regionen der Fall. Und eben: Was im Mietvertrag steht, geht ohnehin vor.

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Merkblatt «Kündigung durch Mieter»

Beobachter-Mitglieder erhalten mit dem Merkblatt «Kündigug durch Mieter» nützliche Infos zu Kündigungsfristen und -terminen. Ausserdem erfahren sie, welche Probleme auftreten und wie sie Formfehler bei der Wohnungskündigung vermeiden können.

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