Er drängelt schon in der Warteschlange. Man spürt, dass es der Mann mit Helm, Rückenprotektor und schickem Skianzug kaum erwarten kann, seine Lust auf Schussfahrten zu befriedigen. Endlich oben, sticht Mike Rasi, wie wir ihn nennen wollen, in der Direttissima den Berg hinunter. Das junge Pärchen, dem Rasi bei der Bergfahrt aufgefallen ist, verliert ihn bald aus den Augen – aber nicht für lange.

Bumm! Wie ein Blitz fährt ein stechender Schmerz ins linke Knie von Mike Rasi. Er ist in einer engen Passage gestürzt und hat dabei mit einem losgelösten Ski einen Rentner, der hier Karl Alt heissen soll, am ungeschützten Kopf verletzt.

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Hauptrisiko: überhöhte Geschwindigkeit

Solche oder ähnliche Szenen spielen sich in den Schweizer Skigebieten jeden Winter tausendfach ab. Besonders häufig verletzen sich Schneesportler an Schultern, Armen, Ellbogen, Händen, Rücken und Knien. Am häufigsten sind nicht etwa Zusammenstösse, sondern Selbstunfälle durch überhöhte Geschwindigkeit. Die Suva organisiert zur Prävention schon seit einigen Jahren Schneesport-Workshops zur Tempomessung (weitere Informationen: www.suva.ch). Dort kann jede und jeder erfahren, dass die gefühlten 30 Kilometer pro Stunde eigentlich bereits 50 sind.

Genau diese Überschätzung der eigenen Fähigkeiten führte auch zum Sturz von Mike Rasi: Er war schlicht zu schnell gefahren. Zum Glück hatte das Pärchen aus der Bergbahn den Unfall beobachtet und konnte sofort Hilfe leisten. Die beiden machten alles richtig:

Vier Schritte zur Soforthilfe

  • Unfallstelle sichern: gekreuzte Skier einstecken und eine Person als Warner postieren.

  • Erste Hilfe: Allgemeinzustand der verletzten Person erfassen; für richtige Lagerung, Wundversorgung und Kälteschutz sorgen.

  • Rettungsdienst alarmieren: Ort und Zeit des Unfalls beschreiben, Anzahl Verletzte und Art der Verletzungen nennen.

  • Sachverhalt feststellen: Personalien von Beteiligten und Zeugen aufnehmen, Ort, Zeit und Hergang des Unfalls notieren und dabei besonders Gelände-, Schnee- und Sichtverhältnisse berücksichtigen.

Nachdem Pistenraser Mike Rasi und Opfer Karl Alt die notwendigen Operationen gut überstanden hatten, meldete Rasi das Geschehene seinem Arbeitgeber und Unfallversicherer. Alt informierte seinerseits die Krankenkasse, da er nicht mehr bei einem Arbeitgeber versichert war.

Im vorliegenden Fall ist die Schuldfrage klar: Mike Rasi hat mit seiner aggressiven Fahrweise gegen die Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder verstossen. Der Internationale Skiverband (FIS) hält fest, dass «jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren, seine Geschwindigkeit und Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen» muss.

Wäre der Sachverhalt nicht so eindeutig wie im vorliegenden Fall, könnte es Beweisprobleme geben – denn die Beweislast trägt der Geschädigte. Doch was tun, falls kein Rapport des Pistenrettungsdienstes oder der Polizei vorliegt? Dann muss man als Betroffener selbst – oder Begleitpersonen – für die Dokumentation des Unfallhergangs sorgen. Auf Folgendes ist zu achten:

Vier Schritte zur Unfalldokumentation

  • Personalien aller Beteiligten festhalten: Schadenverursacher, Zeugen, Angestellte der Bergbahn oder Veranstalter eines Anlasses respektive seine Vertreter vor Ort.

  • Fotos und/oder Videoaufnahmen der örtlichen Verhältnisse machen.

  • Unfallhergang schriftlich festhalten, von allen Anwesenden unterschreiben lassen.

  • Früh daran denken, allenfalls Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung zu stellen. Die Frist beträgt 3 Monate.

Diese Mühen konnte sich der geschädigte Karl Alt ersparen. Denn Unfallverursacher Rasi und auch seine Haftpflichtversicherung haben die Haftpflicht anerkannt. Alt erhält die Kosten erstattet, die von seiner Krankenkasse nicht übernommen werden. Dazu zählen insbesondere Franchise und Selbstbehalt, die Kosten der Fahrt zum Arzt und Auslagen für die Haushaltshilfe.

Beide Unfallbeteiligten werden auch in der neuen Saison wieder auf den Pisten zu finden sein. Rentner Alt neuerdings mit Helm. Und Sportskanone Rasi mit einem festen Vorsatz im Kopf: mehr mit Köpfchen zu fahren.

Was darf der Ordnungsdienst auf den Pisten?

Ordner dürfen Leuten die Tageskarte respektive das Abo entziehen, wenn sich diese den Anordnungen widersetzen oder Signale missachten. Zudem können sie Skifahrer oder Snowboarder, die andere Personen erheblich gefährden, wegen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Artikel 237 des Strafgesetzbuchs anzeigen.

Mangels einer gesetzlichen Grundlage gibt es in der Schweiz keine eigentliche Pistenpolizei. Die Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten regelt, was der Pisten- und Rettungsdienst darf.

Weitere Infos

Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten: www.skus.ch (mit FIS- Regeln, Richtlinien für Variantenfahren und Freeriding, Informationen zum Pistenordnungsdienst)