Die Vorfreude war gross. Wenn alles nach Plan gelaufen wäre, hätten Anita und Rolf Sieber am Morgen des 28. September 2019 das Flugzeug nach Bordeaux bestiegen. Noch am gleichen Tag hätten sie das eigens für die Ferien gemietete Auto Mietwagen Die Tücken bei der Autovermietung im Ausland und das ebenfalls gemietete Hausboot in Empfang genommen.

Doch 14 Stunden vor dem Abflug schickte die Swiss ihnen eine Nachricht: Der Flug werde annulliert. Sie könnten erst 24 Stunden später fliegen ; und auch nicht direkt, sondern via Brüssel. So verkürzten sich die Ferien um einen Tag. Sehr ärgerlich – auch weil das Paar Auto und Boot für diesen Tag bezahlen musste, ohne sie nutzen zu können.

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Gibt es eine Entschädigung?

Nach ihrer Rückkehr erkundigten sich Siebers beim Beobachter-Beratungszentrum, ob sie irgendwo eine Kompensation für ihren Schaden geltend machen könnten. Sie erhielten den Rat: «Verlangen Sie bei der Swiss die Ausgleichsleistung, die die EU-Fluggastverordnung für solche Fälle vorsieht.»

Ausgerüstet mit den ergänzenden Informationen aus dem Merkblatt unten wandte sich Rolf Sieber umgehend an die Swiss und bekam rasch Bescheid. Die Fluggesellschaft vergütete dem Paar je 250 Euro, umgerechnet 551 Franken. Erfreut meldete Rolf Sieber dem Beobachter: «Dank Ihrem Merkblatt bin ich zu einem unverhofften Geldsegen gekommen.»

Rechtsratgeber
Merkblatt «Rechte von Flugpassagieren»

Flug annulliert, überbucht oder verspätet: Beobachter-Mitglieder erfahren im Merkblatt «Ihre Rechte als Flugpassagier», was ihnen zusteht und welche Entschädigungssumme sie in den jeweiligen Situationen verlangen können.

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