Defekte Tasche: Rückporto nicht zahlen
Eine Beobachter-Abonnentin schickt eine mangelhafte Tasche zurück ans Versandhaus. Dieses weigert sich, die Versandkosten zu übernehmen bis die Käuferin sich dank eines Tipps des Beratungszentrum durchsetzen kann.
Veröffentlicht am 8. Dezember 2016 - 14:17 Uhr
Sandra Rusch aus Zuzwil SG freute sich auf das Päckli. Sie hatte eine Tasche bestellt, verziert mit Strass. Doch als sie die Verpackung entfernte, sah sie sofort, dass Strass-Steine fehlten. Sie fotografierte den Defekt und schickte das Bild mit einer Mängelrüge ans Versandhaus. Dessen Angebot: Entweder könne Sandra Rusch die Tasche zurückschicken oder sie bekomme eine Fünf-Franken-Gutschrift als Preisminderung.
Rusch entschied sich fürs Zurückschicken und forderte das Rücksendeporto. Das Versandhaus lehnte ab: «Sie tragen die Versandkosten für Ihre Retoure», hiess es.
«Muss wirklich ich das Porto zahlen?», wollte die Kundin vom Beobachter-Beratungszentrum wissen.
Nein. Weil das Versandhaus die Tasche offensichtlich schon in defektem Zustand eingepackt hatte, gehen die Rücksendekosten zu seinen Lasten. Rechtlich nennt man das einen Mangelfolgeschaden. Sandra Rusch schrieb an das Versandhaus: «Sie haften für diese Kosten und können mich nicht zur Portozahlung für den Rückversand verpflichten.» Das wirkte: Das Versandhaus vergütete Sandra Rusch die Portokosten.
Stellen Sie fest, dass ein gekaufter Gegenstand mangelhaft ist, müssen Sie als Konsument prüfen, welche Rechte Sie haben. Mehr dazu sowie zu Garantiefristen lesen Sie als Beobachter-Mitglied im Merkblatt «Garantie (Gewährleistung)». Mit dem Musterbrief «Mängelrüge» können Sie überdies ganz bequem Ihre Forderung um Ersatz an den Verkäufer stellen.
2 Kommentare
Lieber Herr Silvan B.
Zu Ihrer 1. Frage: Wenn abgemacht war, dass das Paket verschickt wird, so haftet der Verkäufer ab Übergabe an den Transporteur nicht mehr für Schäden, die danach entstehen. Der Käufer muss auf den Spediteur Rückgriff nehmen. Dazu muss der Käufer beweisen können, dass eine unsachgemässe Behandlung während des Transports den Schaden bewirkte (z. B. anhand eines Fotos des gequetschten Pakets etc.).
Zu Ihrer 2. Frage: Hier ist es klar. Der Verkäufer – auch private – haftet gemäss Obligationenrecht für Mängel, sofern die Garantie nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Wie Sie einen Mangel richtig rügen, erfahren Sie als Mitglied im https://www.beobachter.ch/bera….