Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet zusammen mit der Invalidenversicherung (IV) die 1. Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und damit das Rückgrat unserer Absicherung fürs Alter, im Todesfall für unsere Hinterbliebenen und bei Invalidität. Die beiden Versicherungen wurden 1948 (AHV) und 1960 (IV) eingeführt und haben zum Ziel, den Existenzbedarf von Rentnern, Hinterlassenen und Invaliden zu sichern. Da dieses Ziel mit einer maximalen Rente von CHF 2’450 (Stand 2024) nicht erreicht werden kann, hat der Gesetzgeber zusätzlich den Anspruch auf Ergänzungsleistungen festgelegt.