Die Pensionskassen-Invalidenrente muss spätestens drei Jahre nach Beginn der Auszahlung an die aktuelle Teuerung angepasst werden. Die Anpassungen finden längstens bis zum Erreichen des Referenzalters statt. Beziehen Sie auch eine überobligatorische Pensionskassen-Invalidenrente, dann muss die Kasse für diesen Teil der Rente keine Teuerungsanpassung leisten – ausser das Pensionskassenreglement sieht dies ausdrücklich vor.