Bei Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung (IV) richtet die Pensionskasse eine Invalidenrente sowie Invalidenkinderrenten aus. Die Pensionskasse übernimmt in der Regel den von der IV errechneten Invaliditätsgrad und den Beginn der Invalidität. Die Vorsorgereinrichtung zahlt ab einem Invaliditätsgrad von 70 % eine volle Rente. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil der Rente dem Invaliditätsgrad (etwa IV-Grad von 53 % entspricht einer 53 %-Rente). Und bei einem IV-Grad von 40 bis 49 % gelten unterschiedliche prozentuale Anteile (bspw. 40 % IV-Grad entspricht einer 25 %-Rente, 41 % IV-Grad einer 27,5 %-Rente). Bei jeder weiteren IV-Grad Erhöhung um 1 % erhöht sich die Rente um 2,5 % (siehe auch Grundlage "Welche IV-Rente erhalte ich?").