Pensionskasse: Spezialfälle
Rechtsratgeber
GrundlagePensionskasse bei Temporärarbeit
Für Temporärangestellte ist die Pensionskasse des Personalvermittlers zuständig.
Ist man über einen Personalverleih bei einem Betrieb beschäftigt, gilt man als Angestellter des Temporärunternehmens. Dieses ist daher auch für die berufliche Vorsorge zuständig. Auch hier gilt: Verdient man mehr als CHF 22’050 im Jahr (2024), ist man AHV-pflichtig und dauert das Anstellungsverhältnis länger als 3 Monate (auch in mehreren, ev. nicht direkt aufeinander folgenden Einsätzen), dann ist man zwingend in der beruflichen Vorsorge versichert. Die Regeln für die Teilzeitarbeit oder die befristete Anstellung gelten auch bei Temporärarbeit.