Laut Obligationenrecht bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und kann somit auch Betriebsferien anordnen. Von Betriebsferien spricht man, wenn der Betrieb vorübergehend eingestellt wird und somit die ganze Belegschaft während der besagten Zeit Ferien bezieht. Auch bei der Anordnung von Betriebsferien muss der Arbeitgeber in angemessener Weise auf die Interessen der Arbeitnehmer (bspw. auf die Schulferien bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern) Rücksicht nehmen und die Betriebsferien frühzeitig - ungefähr zwei bis drei Monate im Voraus - mitteilen. Denkbar wäre auch die Vereinbarung der Betriebsferien im Arbeitsvertrag oder einem Betriebsreglement. Sind obgenannte Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitgeber mit Betriebsferien grundsätzlich den Zeitpunkt sämtlicher Ferienwochen im Jahr bestimmen.