Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Angestellten erfassen, damit die kantonale Vollzugsbehörde überprüfen kann, ob die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen eingehalten werden. Aus den Aufzeichnungen müssen Dauer und Lage der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit) und der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.