Im Interesse der Gesundheit der Arbeitnehmenden regelt das Arbeitsgesetz nicht nur die wöchentlichen Höchstarbeitszeiten, sondern schreibt auch vor, dass zwischen den Arbeitseinsätzen minimale Ruhezeiten einzuhalten sind. So haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden. Diese kann für Erwachsene einmal pro Woche auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.