Arbeitsverträge sind einzuhalten - seien sie nun mündlich oder schriftlich zustande gekommen. Das gilt für beide Parteien, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Nur im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Auflösung des Vertrages oder die Änderung einzelner Vertragspunkte jederzeit möglich. Liegt das Einverständnis der Gegenpartei nicht vor, z.B. weil der Arbeitgeber den Lohn oder das Arbeitspensum kürzen will, können die neuen Arbeitsbedingungen nicht von heute auf morgen erzwungen werden. Der Arbeitgeber muss vielmehr eine sogenannte Änderungskündigung vornehmen: Das heisst, er muss die Kündigungsfrist einhalten, bevor die Neuerung in Kraft tritt. Während der Kündigungsfrist gelten die alten Bedingungen noch weiter. Beachten Sie hierzu unser ausführliches Merkblatt.