Sind Familienangehörige, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin wegen Krankheit oder nach einem Unfall auf Betreuung angewiesen, erhalten Angestellte seit dem 1. Januar 2021 einen bezahlten Urlaub von bis zu drei Tagen pro Ereignis. Pro Jahr können für verschiedene Ereignisse höchstens zehn solcher Urlaubstage bezogen werden. Für die Betreuung kranker Kinder unter 15 Jahren gilt diese jährliche Beschränkung nicht, da der Gesetzgeber die bisherigen Ansprüche der Angestellten mit Familienpflichten durch die Gesetzesänderung nicht schmälern wollte (gemäss Botschaft des Bundesrates in BBl 2019 4103, 5.1).