Chefs sind nicht verpflichtet, ihre Angestellten über den Kündigungsschutz aufzuklären. Umso wichtiger ist es, dass Angestellte ihre Rechte genau kennen.

Kündigungsfreiheit: Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Ein Arbeitsvertrag kann also jederzeit auch ohne triftigen Kündigungsgrund aufgelöst werden.
Arbeitsunfähigkeit, Militärdienst, gesetzlicher Betreuungsurlaub oder Schwangerschaft schränken die Kündigungsfreiheit ein, sofern die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. Man spricht dann von einer Kündigung zur Unzeit. Der kranke Mitarbeiter oder die schwangere Mitarbeiterin hingegen können jederzeit kündigen. 
Probezeit: Kündigungsschutz gibt es erst nach Ablauf der Probezeit. 
Der Kündigungsschutz ist zeitlich begrenzt. Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist ungültig. Nach Ablauf dieser Frist kann gekündigt werden, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. Mit der Genesung des Angestellten endet auch der Kündigungsschutz. 
Krankheit: Der Kündigungsschutz bei Krankheit gilt sowohl bei ganzer wie auch teilweiser Arbeitsunfähigkeit. 
Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit: Ist ein Angestellter mehrmals arbeitsunfähig aus Gründen, die in keinem Zusammenhang stehen, so löst jede neue Krankheit, jede Schwangerschaft und jeder Militärdienst erneut eine Sperrfrist aus, während der der Arbeitgeber nicht kündigen kann. 
Arbeitsunfähigkeit nach Entlassung: Erkrankt der Angestellte oder wird die Arbeitnehmerin schwanger, nachdem die Kündigung bereits gültig ausgesprochen wurde, dann steht die Kündigungsfrist während der Dauer der Sperrfrist beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit still und wird erst danach wieder fortgesetzt. Das Arbeitsverhältnis endet am darauf folgenden Monatsende. Ein Beispiel: A. erhält im Juni die Kündigung auf Ende September. Vom 12. bis zum 23. August ist er krank. Die Kündigungsfrist steht in diesen elf Tagen still und verlängert sich somit bis zum 11. Oktober. Das Arbeitsverhältnis endet dann am nächsten Monatsende, also Ende Oktober. Bereits Absenzen von wenigen Tagen verlängern die Kündigungsfrist somit um einen ganzen Monat. 
Eine fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen wie Betrug, Tätlichkeiten oder beharrliche Arbeitsverweigerung ist auch während der Sperrfrist möglich. 
Der beschriebene Kündigungsschutz ist zwingend vorgeschrieben. Es ist nicht erlaubt, eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Regelung vertraglich zu vereinbaren. 
Kündigung zur Unzeit: Wem zur Unzeit gekündigt wurde, sollte dagegen protestieren und die Arbeitsleistung für die verlängerte Kündigungsfrist anbieten – und zwar am besten schriftlich. Unterlässt man dies, kann man später keine Lohnforderungen für die nicht gearbeitete Zeit stellen.