Ein Arbeitnehmer, der soeben Vater geworden ist, geniesst keinen Kündigungsschutz. Hier besteht ein Unterschied zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin bzw. einer Mutter während des Mutterschaftsurlaubs: Während eine solche Kündigung nichtig ist, kommt der gesetzliche Kündigungsschutz beim Vaterschaftsurlaub resp. seit 1. Januar 2024 Urlaub des andern Elternteils nicht analog zur Anwendung. Dafür wird die Kündigungsfrist im Umfang der nicht bezogenen Urlaubstage verlängert, falls der Arbeitnehmer vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Urlaub erwirbt.