Bei der Teilung des Nachlasses sind Erbvorbezüge und gewisse Schenkungen an Nachkommen auszugleichen. Wer einen Erbvorbezug erhalten hat, hat die Wahl, den Vorempfang in natura in die Erbmasse einzuwerfen oder sich den Wertbetrag an seinen Erbanteil anrechnen zu lassen.