Die Erbteilung braucht kein einheitlicher Akt zu sein. Sehr oft teilen Erben etwa den Hausrat auf, während grössere Nachlassvermögenswerte wie Liegenschaften erst später gewissen Erben zugewiesen werden. Wird nur ein Teil des Nachlasses geteilt, spricht man von einer objektiv partiellen Erbteilung. Denkbar ist auch, dass die Teilung nur mit einem der Erben durchgeführt wird, während die anderen Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft bleiben. Dies nennt man subjektiv partielle Erbteilung.